Anspruch auf Inklusionsbegleitung – und was passiert, wenn sich niemand findet?

Inklusion ist kein wohlmeinendes Ziel, sondern ein einklagbares Recht. Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen haben in Deutschland – gestützt auf das Grundgesetz, die UN-Behindertenrechtskonvention und das SGB IX – Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Bildungssystem. Manche Schülerinnen und Schüler (SuS) können nur dann am Unterricht teilnehmen, wenn sie eine 1:1-Unterstützung durch eine Inklusions- oder Schulbegleitung bekommen. Doch auch wenn dieser Anspruch besteht, läuft er doch im Alltag an vielen Schulen häufig ins Leere, weil sich schlicht niemand findet, der die Begleitung übernimmt. Informieren Sie sich anhand der folgenden Fragen und Antworten, welche Rechte Eltern und SuS haben und welche Pflichten Sie als Lehrkraft, die Schule und den Schulträger treffen. Frage 1: „Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Schulbegleitung – und wer stellt den Antrag?“ Antwort: Ja. Der Anspruch ergibt sich aus Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention, § 54 SGB XII bzw. § 112 SGB IX sowie dem jeweiligen Landesrecht. Ein Anspruch auf Schulbegleitung besteht dann, wenn die betroffenen SuS aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, den Schulbesuch ohne eine Einzelbetreuung zu bewältigen. Ob ein Anspruch auf eine Schulbegleitung besteht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die Eltern stellen den Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger oder Jugendamt. Der Antrag muss ärztliche Gutachten und eine Stellungnahme der Schule enthalten. In dieser müssen Sie begründen, warum die Schülerin/der Schüler eine Schulbegleitung benötigt. Zuständige Behörden für den Antrag auf Schulbegleitung (Leistungsträger) Jugendamt: für Kinder mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII) Sozialamt (Fachdienst Eingliederungshilfe): für Kinder mit körperlicher und geistiger Behinderung (§ 112 SGB IX) Frage 2: „Darf die Schule die Beschulung ohne Schulbegleitung ablehnen – und welche Übergangslösungen sind möglich?“ Antwort: Die Schule darf die Unterrichtung grundsätzlich nicht verweigern, nur weil die Schulbegleitung fehlt. Das Kind hat ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Bildung. Außerdem besteht für das
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Treffen Sie klare Vereinbarungen mit dem Träger zum Einsatz von Schulbegleitungen

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