Kein Schadenersatz bei Ablehnung einer Arbeitszeitaufstockung

Kann von Teilzeit auf Vollzeit nicht aufgestockt werden, kann ein höheres Gehalt nicht durch Schadenersatz kompensiert werden.
Handlungsempfehlung Beabsichtigt eine Lehrkraft eine Arbeitszeitaufstockung, muss sie dafür eine bestimmte Stelle im Auge haben und ein konkretes Vertragsangebot abgeben. Der konkrete Fall Ein Lehrer war an einer Förderschule in Teilzeit mit 14 Pflichtstunden pro Woche beschäftigt. Eine vergleichbare Vollzeitkraft unterrichtete 29 Pflichtstunden mit einem entsprechend höheren Bruttogehalt. Im Jahr 2015 informierte der Lehrer das
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