Beachten Sie diese Grenzen und Regeln bei Mehrarbeit

Personalmangel, langfristige Erkrankungen oder kurzfristige Zusatzaufgaben führen nicht selten dazu, dass Sie als Schulleitung genötigt sind, Mehrarbeit anzuordnen. Die Einrichtung von Vertretungspools reicht in den meisten Fällen nicht aus. Die Folge ist oftmals kurzfristige Mehrarbeit für Ihr Kollegium. Mit nachfolgendem Faktencheck sind Sie auf der sicheren Seite. Beispiel aus dem Schulalltag: Claudia Carstens fehlt 6 Monate Die langjährige stellvertretende Schulleitung Claudia Carstens ist in den Sommerferien schwer erkrankt. Ein Ersatz ist so bald nicht in Sicht. Die Ärzte gehen davon aus, dass Claudia Carstens mindestens für 6 Monate ausfallen wird. In der Corona-Sommerwelle sind 3 weitere Lehrkräfte an COVID-19 erkrankt. Sie fallen zum Schuljahresbeginn für 3 Wochen aus. Vertretungskräfte stehen nicht zur Verfügung. Die Schulleitung ordnet deshalb Mehrarbeit an. Rechtlicher Hintergrund zur Mehrarbeit Jede Lehrkraft ist grundsätzlich verpflichtet, bei dienstlichem Bedarf Mehrarbeit zu leisten. Die jeweiligen Erlasse der Bundesländer sehen dies explizit vor (vgl. Runderlass „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“, BASS 21 bis 22 Nr. 21 des Landes Nordrhein-Westfalen). Lehrkräfte können danach für eine sogenannte Ad-hoc-Mehrarbeit ebenso in Anspruch genommen werden wie zu regelmäßiger Mehrarbeit. Das ist zu tun: Organisieren Sie die Mehrarbeit Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall sind Sie gezwungen, kurzfristig Mehrarbeit anzuordnen. Achten Sie darauf, dass Ihre Lehrkräfte nur im Rahmen der zulässigen Unterrichtsstunden Mehrarbeit leisten. Diese Fakten gelten bei Ad-hoc-Mehrarbeit und regelmäßiger Mehrarbeit. 1. Fakt: Ad-hoc-Mehrarbeit Die Ad-hoc-Mehrarbeit können Sie immer dann anordnen, wenn eine unbefristet beschäftigte Lehrkraft z. B. wegen Erkrankung kurzfristig ausfällt. Der voraussichtliche Ausfall der betroffenen Lehrkraft darf 4 Wochen nicht überschreiten. Das dürfen Sie auch gegen den Willen der/des Betroffenen anordnen. Wichtiger Hinweis zur Ad-Hoc-MehrarbeitFür die Ad-hoc-Mehrarbeit dürfen Sie nur auf Kolleginnen und Kollegen zurückgreifen, die selbst unbefristet beschäftigt sind. Bei befristet beschäftigten Lehrkräften führt die Anordnung von Mehrarbeit zu einer Abänderung der Arbeitszeit. Damit werden zugleich die
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Wie Sie Ihre Schule auch mit einem Hausmeister-Pool in Schuss halten

In jeder öffentlichen Verwaltung machen die Aufwendungen für Personal einen sehr hohen Kostenanteil aus. Aus diesem Grund versuchen die Kommunen, die Personalkosten zu „optimieren“. Am deutlichsten spüren die Schulen diese

Leiterin einer Grundschule kann nicht auf Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben klagen

Handlungsempfehlung Wenn Sie Freizeitausgleich für Mehrarbeit beanspruchen wollen, setzt dies eine Anordnung von Mehrarbeit durch den Dienstherrn voraus. Der konkrete Fall Die Leiterin einer Grundschule war im Land Niedersachsen mit