Besondere Aufsicht für „besondere“ Kinder? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen

Wenn Sie Schülerinnen und Schüler (SuS) mit Behinderungen unterrichten, stellt sich Ihnen auch die Frage, wie es mit der Beaufsichtigung dieser SuS aussieht. Vielfach wirft dies rechtliche Fragen zur Aufsichtsführung und Verantwortlichkeit von Lehrkräften auf. Die 5 häufigsten möchte ich Ihne hier beantworten. Frage 1: „Habe ich für SuS mit einer Behinderung eine gesteigerte Aufsichtspflicht?“ Antwort: Das kann man so pauschal nicht sagen. Es kommt viel mehr auf die Form der Behinderung und deren Auswirkung auf den Schulalltag und in der Interaktion mit den anderen SuS an.Wissen Sie z. B., dass ein Schüler mit Beeinträchtigungen im sozial-emotionalen Bereich bei Gruppenarbeiten mit Gleichaltrigen schnell an seine Grenzen kommt und aggressiv gegenüber Mit-SuS wird, müssen Sie die Gruppe, in der dieser Schüler eingeteilt ist, genau im Blick behalten, damit Sie unterstützend eingreifen können, bevor die Situation eskaliert.Haben Sie hingegen eine Schülerin, die im Rollstuhl sitzt, müssen Sie diese nicht besonders beaufsichtigen. Sie benötigt höchstens Ihre Unterstützung, wenn sich die Klasse außerhalb des barrierefreien Schulgeländes bewegt. Frage 2: „Muss ich bei Bedarf, wenn eine besonders engmaschige Beaufsichtigung notwendig ist, diese auch während der Pausen gewährleisten?“ Antwort: Als Lehrkraft haben Sie Anspruch darauf Pause zu machen. Die SuS müssen durch eine Pausenaufsicht beaufsichtigt werden.Haben Sie SuS, die aufgrund ihrer Behinderung einer besonderen Aufsicht bedürfen, müssen Sie dies im Kollegium absprechen. Jeder muss dieses Kind und seine besonderen Bedürfnisse kennen, sodass auch die Pausenaufsicht hierauf achten und eingehen kann. Frage 3: „Muss ich mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn ein Schüler oder eine Schülerin, die besonderer Aufsicht bedarf, einen anderen Schüler oder eine andere Schülerin oder sich selbst verletzt?“ Antwort: Dienstrechtliche Konsequenzen müssen Sie nur dann befürchten, wenn Sie ihre – besondere – Aufsichtspflicht gegenüber diesem Schüler bzw. Schülerin nachweislich verletzt haben. Sind Sie Ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und es
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