Das müssen Sie in puncto Arbeitssicherheit bei schwangeren Kolleginnen beachten

Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz spielen eine besondere Rolle, wenn Ihnen eine Ihrer Kolleginnen eine bestehende Schwangerschaft mitteilt. Sofort müssen Sie die werdende Mutter in besonderem Maße am Arbeitsplatz „Schule“ vor Gefahren und Beeinträchtigungen schützen. Was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Beispiel aus dem Schulalltag: Lisa Berger ist im 3. Monat Wenige Wochen nach Schuljahresbeginn bittet Lisa Berger Schulleiterin Claudia Wagner um ein 4-Augen-Gespräch. Sie teilt der Schulleiterin mit, dass sie im 3. Monat schwanger ist. Lisa Berger hat gerade die Klasse 5a als Klassenleitung übernommen. Dort unterrichtet sie die Fächer Deutsch und Sport. Im Gespräch mit der Schulleiterin meint sie, dass sie aufgrund der Schwangerschaft die Klassenleitung abgeben müsse und nicht mehr für den Sportunterricht zur Verfügung stehe. Rechtlicher Hintergrund zur Arbeitssicherheit von Schwangeren Auch für den Arbeitsplatz „Schule“ gilt, dass werdende Mütter vor schädlichen Einflüssen auf ihre Gesundheit geschützt werden müssen. Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Mutterschutz-Arbeitsplatzverordnung (MuSchArbV) sind Sie als Schulleitung gehalten, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und die schwangere Kollegin im Hinblick auf Art und Dauer ihrer Tätigkeit zu schützen. Sie müssen als Schulleitung vor Ort beurteilen, inwieweit Ihre schwangere Kollegin einer möglichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist. Das ist zu tun: Beurteilen Sie die Arbeitsbelastung Als Schulleitung müssen Sie die körperlichen Belastungen schwangerer Kolleginnen ebenso beurteilen wie mögliche Unfallgefahren oder Infektionsgefährdungen. Orientieren Sie sich an nachfolgender Schritt-für-Schritt-Anleitung. Schritt: Schließen Sie eine Infektionsgefahr ausGerade in Zeiten von Corona besteht für Schwangere eine erhöhte Gefahr, sich zu infizieren. Bereits nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) dürfen werdende Mütter ebenso wie stillende Mütter nicht mit Stoffen oder Erzeugnissen in Berührung kommen, die Krankheitserreger übertragen können. Es folgt in der Regel ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Haben Sie also z. B. an Ihrer Schule den Fall einer Corona-Infektion, müssen Sie sofort ein Beschäftigungsverbot gegenüber der schwangeren Kollegin aussprechen. Dasselbe
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