
Mit den ersten Smartphones spätestens in der 5. Klasse geht es los: das Cybermobbing. Messenger wie WhatsApp bieten die Bühne für Gemeinheiten, die weit über eine normale Hänselei hinausgehen. Ehe man sich versieht, wird man zum Opfer oder zum Täter. Fehlende Erfahrungen beim Umgang mit dem Smartphone und mangelnde Medienkompetenz gehören mit zu den Gründen. Als Lehrkräfte stehen Sie dieser Problematik unter Umständen ratlos gegenüber und sind auf der Suche nach Maßnahmen zur Intervention. Und um diese Angriffe im Voraus zu vermeiden, ist die Prävention noch wichtiger. Wie das aussehen kann und wie Sie Ihre Schülerinnen und Schüler stärken, können Sie hier nachlesen. Gemeinsamkeiten mit klassischem Mobbing Wenn sich Schüler von anderen in der Klasse geärgert oder gehänselt fühlen, dann muss es sich noch nicht zwangsläufig um Mobbing handeln. Typische Merkmale, an denen man Mobbing und Cybermobbing erkennen kann, sind: Die Anfeindungen finden über einen längeren Zeitraum statt.Es sind wenige Personen daran beteiligt.Neben den Tätern und dem Opfer sind auch Mitläufer beteiligt, die nicht aktiv am Mobbing teilnehmen, es aber stillschweigend dulden.Es herrscht ein Kräfteungleichgewicht – „viele gegen einen“. Unterschiede zum klassischen Mobbing Cybermobbing besitzt aufgrund dieser Unterschiede eine andere Dynamik als das herkömmliche Mobbing: Man geht heute nicht mehr online, sondern man ist online. Cybermobbing kann 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche stattfinden.Die Opfer finden keine sicheren Rückzugsräume mehr.Cybermobbing führt zu einer extrem schnellen Verbreitung der verletzenden Nachrichten.„Das Internet vergisst nichts!“ Ehrverletzende Inhalte, die im Netz veröffentlicht wurden, lassen sich schwer entfernen.Durch den Online-Enthemmungseffekt werden Personen schneller zum Täter als beim klassischen Mobbing – man muss dem anderen nicht in die Augen sehen. Das sind die rechtlichen Aspekte Als Täter kommt man bei den Angriffen schnell mit dem Gesetz in Kontakt: Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG)Verleumdung/üble Nachrede (§§ 187/186 StGB)Recht
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