So gehen Sie bei Cybermobbing mit Ihren SchĂŒlern vor

Mit den ersten Smartphones spĂ€testens in der 5. Klasse geht es los: das Cybermobbing. Messenger wie WhatsApp bieten die BĂŒhne fĂŒr Gemeinheiten, die weit ĂŒber eine normale HĂ€nselei hinausgehen. Ehe man sich versieht, wird man zum Opfer oder zum TĂ€ter. Fehlende Erfahrungen beim Umgang mit dem Smartphone und mangelnde Medienkompetenz gehören mit zu den GrĂŒnden. Als LehrkrĂ€fte stehen Sie dieser Problematik unter UmstĂ€nden ratlos gegenĂŒber und sind auf der Suche nach Maßnahmen zur Intervention. Und um diese Angriffe im Voraus zu vermeiden, ist die PrĂ€vention noch wichtiger. Wie das aussehen kann und wie Sie Ihre SchĂŒlerinnen und SchĂŒler stĂ€rken, können Sie hier nachlesen. Gemeinsamkeiten mit klassischem Mobbing Wenn sich SchĂŒler von anderen in der Klasse geĂ€rgert oder gehĂ€nselt fĂŒhlen, dann muss es sich noch nicht zwangslĂ€ufig um Mobbing handeln. Typische Merkmale, an denen man Mobbing und Cybermobbing erkennen kann, sind: Die Anfeindungen finden ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum statt.Es sind wenige Personen daran beteiligt.Neben den TĂ€tern und dem Opfer sind auch MitlĂ€ufer beteiligt, die nicht aktiv am Mobbing teilnehmen, es aber stillschweigend dulden.Es herrscht ein KrĂ€fteungleichgewicht – â€žviele gegen einen“. Unterschiede zum klassischen Mobbing Cybermobbing besitzt aufgrund dieser Unterschiede eine andere Dynamik als das herkömmliche Mobbing: Man geht heute nicht mehr online, sondern man ist online. Cybermobbing kann 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche stattfinden.Die Opfer finden keine sicheren RĂŒckzugsrĂ€ume mehr.Cybermobbing fĂŒhrt zu einer extrem schnellen Verbreitung der verletzenden Nachrichten.„Das Internet vergisst nichts!“ Ehrverletzende Inhalte, die im Netz veröffentlicht wurden, lassen sich schwer entfernen.Durch den Online-Enthemmungseffekt werden Personen schneller zum TĂ€ter als beim klassischen Mobbing – man muss dem anderen nicht in die Augen sehen. Das sind die rechtlichen Aspekte Als TĂ€ter kommt man bei den Angriffen schnell mit dem Gesetz in Kontakt: Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG)Verleumdung/ĂŒble Nachrede (§§ 187/186 StGB)Recht
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Facebook darf Hasskommentar löschen

Handlungsempfehlung Informieren Sie SchĂŒler und LehrkrĂ€fte darĂŒber, dass unangemessene Kommentare mit richterlicher Billigung gelöscht und der Facebook-Account gesperrt werden darf. Der konkrete Fall Der Antragsteller ist Nutzer der Internetplattform Facebook.