Dürfen Sie Weihnachtsgeschenke von Eltern und Schülern annehmen?

Gerade in der Vorweihnachtszeit wollen wir vielen Menschen mit einem kleinen Geschenk eine Freude machen. Auch Schulleitung und Klassenleitungen bekommen regelmäßig kleinere oder größere Aufmerksamkeiten von Eltern oder Schülern an Weihnachten geschenkt. Was Sie annehmen dürfen und was nicht, erfahren Sie in diesem Beitrag. Beispiel aus dem Schulalltag: 150,00 € für die Klassenlehrerin Juliane Hoffmann, die Elternvertreterin der Klasse 4a, plant für die Woche vor den Weihnachtsferien eine kleine Klassen-Weihnachtsfeier am Nachmittag. Die Schüler haben ihre Wichtelpartner ausgelost und sollen kleine Geschenke mitbringen. Juliane Hoffmann möchte auch Klassenlehrerin Lisa Becker ein schönes Weihnachtsgeschenk machen. Sie denkt dabei nicht ganz uneigennützig, denn sie möchte für ihre Tochter Lea in jedem Fall eine Gymnasialempfehlung erreichen. Die Elternvertreterin mailt deshalb alle Eltern an und bittet diese, ihrem Kind 5 € mitzugeben, damit sie ein schönes Weihnachtsgeschenk besorgen kann. Insgesamt kommen 150 € zusammen. Hiervon besorgt die Mutter einen Gutschein des ortsansässigen Elektronikgeschäfts. Rechtlicher Hintergrund zu Geschenken an Lehrkräfte Unabhängig davon, ob Ihre Lehrkräfte Landesbeamte sind oder Angestellte im öffentlichen Dienst gilt das Verbot der Annahme von Geschenken. Für Lehrkräfte an privaten Schulen gibt es in den meisten Fällen entsprechende Dienstanweisungen. Lehrkräfte müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer schulischen Tätigkeit für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nur mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle dürfen in Ausnahmefällen Geschenke angenommen werden. Nach den gesetzlichen Regelungen soll nicht der Eindruck entstehen, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für persönliche Vorteile empfänglich oder gar bestechlich sein könnten. Letzteres kann sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331, 332 Strafgesetzbuch [StGB]) geahndet werden. Das ist zu tun: Achten Sie auf die Einhaltung der Regeln Als Schulleitung sollten Sie gerade in der Vorweihnachtszeit darauf achten, dass Ihre Lehrkräfte die Bestimmungen zur Annahme von Geschenken einhalten. Informieren Sie Ihre Lehrkräfte über die Pflichten bei der
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Geschenke von Eltern in persönlichen Ausnahmesituationen von Lehrkräften

Die Unwetterkatastrophen haben auch vor Schulen und Lehrkräften nicht haltgemacht. Manches Schulgebäude ist nach der Unwetterkatastrophe unbenutzbar, Mobiliar, technische Einrichtungen und Instrumente wurden vernichtet, und die Schulbehörden müssen sich jetzt