FĂŒr Eltern scheint die Nachmittagsbetreuung in der Schule klar: Die Aufsicht liegt immer bei der Schule. Daher landen Beschwerden oft bei Ihnen, wenn nachmittags Probleme auftreten. Doch wann sind Sie als Lehrkraft wirklich in der Aufsichtspflicht? Hier erfahren Sie, wann das Haftungsrisiko bei Ihnen liegt â und wann nicht. Beispiel aus dem Schulalltag: An einem Gymnasium in Nordrhein-Westfalen wird seit Jahren erfolgreich eine Nachmittagsbetreuung fĂŒr die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler (SuS) angeboten, in der LehrkrĂ€fte seit diesem Schuljahr auch bei der Hausaufgabenbetreuung unterstĂŒtzen. Am 22.01.2025 kommt es dort zu einem Vorfall: Tim aus der 5. Klasse versetzt seinem MitschĂŒler Jonas eine Kopfnuss, was starkes Nasenbluten zur Folge hat. Jonasâ Eltern sind verĂ€rgert und beschweren sich bei der Schulleitung ĂŒber die beiden betreuenden LehrkrĂ€fte â sie werfen ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Rechtliche Grundlagen Die Frage, wer bei der Ganztagsbetreuung haftet, hĂ€ngt von der Art des Angebots ab: Gebundener Ganztag: Die Aufsichtspflicht liegt bei der Schule und den LehrkrĂ€ften. Offene Ganztagsschule (OGS): Der OGS-TrĂ€ger ĂŒbernimmt die Aufsichtspflicht. LehrkrĂ€fte, die unterstĂŒtzen, unterstehen dabei den Aufsichtsregeln des TrĂ€gers, nicht den schulischen Vorgaben. Schulische Nachmittagsangebote (z. B. Förderunterricht, Sport-AGs): Hier gilt die volle Aufsichtspflicht der Schule. Diese 3 Fakten zur Aufsicht in der Ganztagsbetreuung sollten Sie kennen 1. Gebundener Ganztag: Aufsichtspflicht bei der Schule Wenn Ihre Schule als Ganztagsschule anerkannt ist, tragen Sie als Lehrkraft am Nachmittag die Aufsichtspflicht. Diese ergibt sich aus den Schulgesetzen der BundeslĂ€nder. LehrkrĂ€fte haben hier in der Regel auch nachmittags PrĂ€senzpflicht und tragen die Verantwortung fĂŒr die Sicherheit der SuS, etwa bei Unterricht, Hausaufgabenbetreuung oder Arbeitsgemeinschaften. Wichtig: Die Schule muss die Nachmittagsaufsicht so organisieren, dass Gefahren fĂŒr SuS und LehrkrĂ€fte vermieden werden. 2. OGS: Aufsichtspflicht beim TrĂ€ger In der OGS liegt die Aufsichtspflicht nicht bei der Schule, sondern beim TrĂ€ger der Nachmittagsbetreuung. Der TrĂ€ger
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