Für Eltern scheint die Nachmittagsbetreuung in der Schule klar: Die Aufsicht liegt immer bei der Schule. Daher landen Beschwerden oft bei Ihnen, wenn nachmittags Probleme auftreten. Doch wann sind Sie als Lehrkraft wirklich in der Aufsichtspflicht? Hier erfahren Sie, wann das Haftungsrisiko bei Ihnen liegt – und wann nicht. Beispiel aus dem Schulalltag: An einem Gymnasium in Nordrhein-Westfalen wird seit Jahren erfolgreich eine Nachmittagsbetreuung für die Schülerinnen und Schüler (SuS) angeboten, in der Lehrkräfte seit diesem Schuljahr auch bei der Hausaufgabenbetreuung unterstützen. Am 22.01.2025 kommt es dort zu einem Vorfall: Tim aus der 5. Klasse versetzt seinem Mitschüler Jonas eine Kopfnuss, was starkes Nasenbluten zur Folge hat. Jonas‘ Eltern sind verärgert und beschweren sich bei der Schulleitung über die beiden betreuenden Lehrkräfte – sie werfen ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Rechtliche Grundlagen Die Frage, wer bei der Ganztagsbetreuung haftet, hängt von der Art des Angebots ab: Gebundener Ganztag: Die Aufsichtspflicht liegt bei der Schule und den Lehrkräften. Offene Ganztagsschule (OGS): Der OGS-Träger übernimmt die Aufsichtspflicht. Lehrkräfte, die unterstützen, unterstehen dabei den Aufsichtsregeln des Trägers, nicht den schulischen Vorgaben. Schulische Nachmittagsangebote (z. B. Förderunterricht, Sport-AGs): Hier gilt die volle Aufsichtspflicht der Schule. Diese 3 Fakten zur Aufsicht in der Ganztagsbetreuung sollten Sie kennen 1. Gebundener Ganztag: Aufsichtspflicht bei der Schule Wenn Ihre Schule als Ganztagsschule anerkannt ist, tragen Sie als Lehrkraft am Nachmittag die Aufsichtspflicht. Diese ergibt sich aus den Schulgesetzen der Bundesländer. Lehrkräfte haben hier in der Regel auch nachmittags Präsenzpflicht und tragen die Verantwortung für die Sicherheit der SuS, etwa bei Unterricht, Hausaufgabenbetreuung oder Arbeitsgemeinschaften. Wichtig: Die Schule muss die Nachmittagsaufsicht so organisieren, dass Gefahren für SuS und Lehrkräfte vermieden werden. 2. OGS: Aufsichtspflicht beim Träger In der OGS liegt die Aufsichtspflicht nicht bei der Schule, sondern beim Träger der Nachmittagsbetreuung. Der Träger
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