Im Schulsekretariat fallen viele Überstunden an – oder doch nicht?

Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Grundsatzentscheidung zum Thema „Arbeitszeiterfassung“ getroffen. Mancher Arbeitsrechtler hat dies als „Paukenschlag“ bezeichnet, andere sahen hierdurch bereits geltendes Europarecht durch das BAG bestĂ€tigt: die Pflicht von Arbeitgebern, die Arbeitszeit von BeschĂ€ftigten zu erfassen. Beispiel aus dem Schulalltag: Frau Hoffmann möchte Freizeitausgleich haben Martina Hoffmann arbeitet seit August 2022 als Teilzeitkraft im Sekretariat der Gesamtschule Erfurt. Zuvor war sie einige Jahre in der Erfurter Stadtbibliothek als Verwaltungsangestellte beschĂ€ftigt. Seit sie im Schulsekretariat tĂ€tig ist, hat sie das GefĂŒhl, dass sie viel mehr arbeiten muss als zuvor. Die Arbeit im Schulsekretariat empfindet sie als anstrengend und zeitintensiv. Nach den Weihnachtsferien beantragt sie deshalb Freizeitausgleich fĂŒr 65 Überstunden. Die Schulleitung ist etwas ratlos, denn sie kann nicht einschĂ€tzen, ob Frau Hoffmann tatsĂ€chlich mehr gearbeitet hat, als sie nach ihrer vertraglichen Arbeitszeitvereinbarung muss. Schließlich sind noch andere KrĂ€fte im Sekretariat tĂ€tig und der Schulleitung ist Martina Hoffmann bisher nicht als am Arbeitsplatz besonders engagiert aufgefallen. Die Schulleitung spricht mit dem SchultrĂ€ger ĂŒber die EinfĂŒhrung einer elektronischen Zeiterfassung im Schulsekretariat, um zukĂŒnftige Diskussionen zu vermeiden. Rechtlicher Hintergrund zur Arbeitszeiterfassung Jeder Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Mittel fĂŒr den Arbeitsschutz bereitzustellen und damit auch ein System einzufĂŒhren, mit dem die von den BeschĂ€ftigten geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Bereits die unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber hierzu gesetzlich, ohne dass es einer gesonderten vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Das ist zu tun: KĂŒmmern Sie sich um eine rechtssichere Grundlage zur Arbeitszeiterfassung Informieren Sie sich, Ihre LehrkrĂ€fte und auch Ihr nicht-pĂ€dagogisches Personal im Hinblick auf die festgestellten Pflichten zur Arbeitszeiterfassung. Orientieren Sie sich an nachfolgendem Faktencheck. Fakt: Arbeitszeiterfassung
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