Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Grundsatzentscheidung zum Thema „Arbeitszeiterfassung“ getroffen. Mancher Arbeitsrechtler hat dies als „Paukenschlag“ bezeichnet, andere sahen hierdurch bereits geltendes Europarecht durch das BAG bestätigt: die Pflicht von Arbeitgebern, die Arbeitszeit von Beschäftigten zu erfassen. Beispiel aus dem Schulalltag: Frau Hoffmann möchte Freizeitausgleich haben Martina Hoffmann arbeitet seit August 2022 als Teilzeitkraft im Sekretariat der Gesamtschule Erfurt. Zuvor war sie einige Jahre in der Erfurter Stadtbibliothek als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Seit sie im Schulsekretariat tätig ist, hat sie das Gefühl, dass sie viel mehr arbeiten muss als zuvor. Die Arbeit im Schulsekretariat empfindet sie als anstrengend und zeitintensiv. Nach den Weihnachtsferien beantragt sie deshalb Freizeitausgleich für 65 Überstunden. Die Schulleitung ist etwas ratlos, denn sie kann nicht einschätzen, ob Frau Hoffmann tatsächlich mehr gearbeitet hat, als sie nach ihrer vertraglichen Arbeitszeitvereinbarung muss. Schließlich sind noch andere Kräfte im Sekretariat tätig und der Schulleitung ist Martina Hoffmann bisher nicht als am Arbeitsplatz besonders engagiert aufgefallen. Die Schulleitung spricht mit dem Schulträger über die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Schulsekretariat, um zukünftige Diskussionen zu vermeiden. Rechtlicher Hintergrund zur Arbeitszeiterfassung Jeder Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen und damit auch ein System einzuführen, mit dem die von den Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Bereits die unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber hierzu gesetzlich, ohne dass es einer gesonderten vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Das ist zu tun: Kümmern Sie sich um eine rechtssichere Grundlage zur Arbeitszeiterfassung Informieren Sie sich, Ihre Lehrkräfte und auch Ihr nicht-pädagogisches Personal im Hinblick auf die festgestellten Pflichten zur Arbeitszeiterfassung. Orientieren Sie sich an nachfolgendem Faktencheck. Fakt: Arbeitszeiterfassung
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