Inobhutnahme von Schülerinnen und Schülern aus der Schule: Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen

Es kommt immer wieder vor, dass Schülerinnen und Schüler (SuS) aus dem Unterricht vom Jugendamt in Obhut genommen werden. Das sorgt für Unruhe – unter den SuS und unter den Lehrkräften. Und auch bei Ihnen wirft eine solche Ausnahmesituation viele Fragen auf. Die 12 häufigsten möchte ich Ihnen hier beantworten, damit Sie im „Ernstfall“ wissen, wie Sie reagieren sollten. BeispielJohannes Schneider leitet die Grundschule „St. Agata“. Eines Morgens sitzt er in seinem Büro, als das Telefon klingelt und eine Mitarbeiterin des örtlichen Jugendamts ihm mitteilt, dass 2 Mitarbeiterinnen des Jugendamts in einer halben Stunde in die Schule kommen werden und die Geschwister Hanna und Jonas Maurer in Obhut nehmen werden. Es bestehe ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durch die Eltern. Daher werden die Kinder vorerst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Sie bittet den Schulleiter, die Kinder aus dem Unterricht zu holen und auf die Übergabe an die Mitarbeiterinnen des Jugendamts vorzubereiten. Frage 1: „Wann darf das Jugendamt SuS in Obhut nehmen?“ Antwort: Gemäß § 42 SGB VIII kann das Jugendamt SuS vorübergehend in Obhut nehmen, wenn eine dringende Gefährdung des Kindeswohls eine solche Maßnahme erforderlich macht. Das ist immer dann anzunehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche beim Jugendamt um Inobhutnahme bittet. eine akute Gefährdung des Kindeswohls im häuslichen Umfeld festgestellt wurde und diese nicht anders abzuwenden ist. Eine Inobhutnahme ist meist die letzte Eskalationsstufe auf einem langen Weg. Jugendämter nehmen SuS meist erst dann in Obhut, wenn alle anderen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen gescheitert sind oder es einen ganz akuten Vorfall gegeben hat, der ein sofortiges Eingreifen notwendig macht. Weitere Voraussetzung ist gem. § 42 Abs. 1 SGB VIII, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, oder ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt
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