
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler, und es geht auch mal das ein oder andere kaputt. Es stellt sich jedoch schon die Frage, ob LehrkrĂ€fte und sonstige Mitarbeitende an Ihrer Schule, wie z. B. Ihre SekretĂ€rin, SchĂ€den, die sie am Schulinventar verursachen, ersetzen mĂŒssen. Beispiel: Kaffee ĂŒber den Kopierer verschĂŒttetHanna Neumann ist seit vielen Jahren SekretĂ€rin an der Robert-Koch-Realschule. Eines Morgens muss sie noch vor Unterrichtsbeginn einige Unterlagen fĂŒr eine Lehrerin kopieren. Sie passt nicht auf und ihr Kaffee ergieĂt sich ĂŒber den Kopierer. Dieser ist nun kaputt. Frau Neumann befĂŒrchtet jetzt, dass sie den Schaden von ca. 4.000 ⏠aus eigener Tasche bezahlen muss. Grundsatz: Wer etwas kaputt macht, muss fĂŒr den Schaden aufkommen In § 823 BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, diesen auch ersetzen muss. Allerdings sieht die Situation etwas anders aus, wenn eine Lehrkraft oder sonstige Mitarbeitende an Ihrer Schule den Schaden im Rahmen ihres Dienstes bzw. ihrer Arbeit verursachen. Betriebsrisiko trĂ€gt der Dienstherr bzw. Arbeitgeber Die LehrkrĂ€fte und sonstigen Mitarbeitenden sind aufgrund des BeamtenverhĂ€ltnisses bzw. aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, die ihnen ĂŒbertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfĂŒllen und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Gleichzeitig sind sie auch verpflichtet, mit dem Schulinventar pfleglich umzugehen und SchĂ€den hieran zu vermeiden. Es wĂ€re aber Ă€uĂerst ungerecht, wenn LehrkrĂ€fte und Mitarbeitende tatsĂ€chlich fĂŒr alle SchĂ€den, die sie wĂ€hrend der Dienst- oder Arbeitszeit verursachen, aufkommen mĂŒssten. Denn so wĂŒrde das Betriebsrisiko vollstĂ€ndig auf die BeschĂ€ftigten abgewĂ€lzt. Das kann aber im Ergebnis nicht sein, nehmen die BeschĂ€ftigten doch an Ihrer Schule in erster Linie Aufgaben im Auftrag des Dienstherrn oder SchultrĂ€gers war. Mitarbeitende haften nur in AusnahmefĂ€llen persönlich Das haben die Gerichte auch so gesehen. Mit der Zeit wurde daher durch die Rechtsprechung der sogenannte innerbetriebliche Schadenausgleich entwickelt. Dieser besagt, dass bei SchĂ€den,
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