Kaffee im Kopierer? So sieht es mit der Haftung Ihrer LehrkrÀfte und der SekretÀrin aus

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler, und es geht auch mal das ein oder andere kaputt. Es stellt sich jedoch schon die Frage, ob LehrkrĂ€fte und sonstige Mitarbeitende an Ihrer Schule, wie z. B. Ihre SekretĂ€rin, SchĂ€den, die sie am Schulinventar verursachen, ersetzen mĂŒssen. Beispiel: Kaffee ĂŒber den Kopierer verschĂŒttetHanna Neumann ist seit vielen Jahren SekretĂ€rin an der Robert-Koch-Realschule. Eines Morgens muss sie noch vor Unterrichtsbeginn einige Unterlagen fĂŒr eine Lehrerin kopieren. Sie passt nicht auf und ihr Kaffee ergießt sich ĂŒber den Kopierer. Dieser ist nun kaputt. Frau Neumann befĂŒrchtet jetzt, dass sie den Schaden von ca. 4.000 € aus eigener Tasche bezahlen muss. Grundsatz: Wer etwas kaputt macht, muss fĂŒr den Schaden aufkommen In § 823 BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, diesen auch ersetzen muss. Allerdings sieht die Situation etwas anders aus, wenn eine Lehrkraft oder sonstige Mitarbeitende an Ihrer Schule den Schaden im Rahmen ihres Dienstes bzw. ihrer Arbeit verursachen. Betriebsrisiko trĂ€gt der Dienstherr bzw. Arbeitgeber Die LehrkrĂ€fte und sonstigen Mitarbeitenden sind aufgrund des BeamtenverhĂ€ltnisses bzw. aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, die ihnen ĂŒbertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfĂŒllen und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Gleichzeitig sind sie auch verpflichtet, mit dem Schulinventar pfleglich umzugehen und SchĂ€den hieran zu vermeiden. Es wĂ€re aber Ă€ußerst ungerecht, wenn LehrkrĂ€fte und Mitarbeitende tatsĂ€chlich fĂŒr alle SchĂ€den, die sie wĂ€hrend der Dienst- oder Arbeitszeit verursachen, aufkommen mĂŒssten. Denn so wĂŒrde das Betriebsrisiko vollstĂ€ndig auf die BeschĂ€ftigten abgewĂ€lzt. Das kann aber im Ergebnis nicht sein, nehmen die BeschĂ€ftigten doch an Ihrer Schule in erster Linie Aufgaben im Auftrag des Dienstherrn oder SchultrĂ€gers war. Mitarbeitende haften nur in AusnahmefĂ€llen persönlich Das haben die Gerichte auch so gesehen. Mit der Zeit wurde daher durch die Rechtsprechung der sogenannte innerbetriebliche Schadenausgleich entwickelt. Dieser besagt, dass bei SchĂ€den,
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Haftungsrisiko „Aufsicht“ – Wann Sie als Schule in der Pflicht sind und wann nicht

Die Aufsichtspflicht am Nachmittag ist fĂŒr Eltern meistens klar: Sie liegt bei der Schule. TatsĂ€chlich ist aber zu differenzieren: Wann ist die Schule und wann der TrĂ€ger der Nachmittagsbetreuung zustĂ€ndig?

Lehrer trĂ€gt die Kosten fĂŒr einen Feuerwehreinsat

Handlungsempfehlung Informieren Sie LehrkrÀfte, die mit gefÀhrlichen Stoffen hantieren, dass sie haften und die Kosten tragen, wenn sie dabei Gefahren nicht abwehren. Der konkrete Fall Der Lehrer einer Realschule wollte