Nachteilsausgleich: Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen

Wenn Sie Schülerinnen und Schüler (SuS) mit Beeinträchtigungen unterrichten, stellt sich häufig auch die Frage, ob diesen ein sogenannter Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Diese Möglichkeit, SuS gezielt zu unterstützen, ist an vielen Schulen noch nicht bekannt und wirft auch immer wieder Fragen auf. Die 5 häufigsten möchte ich Ihnen hier beantworten. Frage 1: „Was bedeutet Nachteilsausgleich eigentlich genau?“ Antwort: SuS mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen dürfen deshalb keine Nachteile haben. Sie haben daher Anspruch auf einen sogenannten Nachteilsausgleich. Dies ergibt sich aus Art. 3 Grundgesetz. Das heißt, die Schule muss beim schulischen Lernen und bei Prüfungen Maßnahmen ergreifen, um durch die Beeinträchtigung bestehende Nachteile auszugleichen. Wie diese konkret aussehen, muss letztlich im Einzelfall entschieden werden.  Frage 2: „Haben alle SuS mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?“ Antwort: Nein. Nicht alle SuS mit einer Beeinträchtigung, Behinderung oder chronischen Erkrankung haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Es muss im Einzelfall entschieden werden, ob die Behinderung die Schülerin oder den Schüler tatsächlich so beeinträchtigt, dass sie/er gegenüber anderen – zielgleich unterrichteten SuS – im Nachteil ist. Dann, aber auch nur dann, kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Dieser besteht auch nicht in allen Fächern. So benötigt z. B. ein Schüler, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, keinen Nachteilsausgleich in allen Fächern, in denen es nicht auf körperliche Beweglichkeit ankommt, ggf. aber im Fach Sport. Eine Schülerin mit Legasthenie benötigt ggf. in Fächern, in denen es auf Lesen und Schreiben ankommt, einen Nachteilsausgleich, aber nicht in Sport oder Kunst (soweit hier keine schriftlichen Arbeiten verfasst werden). Frage 3: „Ist Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs?“ Antwort: Nein. Für die Anerkennung eines Nachteilsausgleichs kommt es nicht darauf an, ob bei den betroffenen SuS ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Diese SuS werden meist ohnehin zieldifferenziert unterrichtet und
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