Erkrankt eine Lehrkraft, muss sie diese Mitwirkungspflichten einhalten

HĂ€ufig erleben Sie als Schulleiter, dass Ihre LehrkrĂ€fte plötzlich erkranken und Sie schnell eine Vertretung organisieren mĂŒssen. Ihre Pflicht ist es, den Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten. Damit Sie nicht völlig im Unklaren bleiben, wie lange Sie auf die Lehrkraft verzichten mĂŒssen, sind einige Mitwirkungspflichten der betroffenen erkrankten Lehrkraft zu beachten.

Krankheitsfall aus dem Schulalltag: Sandra Böhmer erscheint nicht zum Dienst

Die Klassenlehrerin der 4a in der Pasinger Grundschule in MĂŒnchen erscheint am Montag, den 13. MĂ€rz 2017 nicht zum Dienst. Schulleiterin Christiane Huber weiß, dass ihre Kollegin am Wochenende mit ihrem Gospelchor in NĂŒrnberg gastiert hat und erst spĂ€t am Sonntagabend zurĂŒckgereist ist. Bis zur großen Pause meldet sich Sandra Böhmer nicht bei ihrer Vorgesetzten. SchulsekretĂ€rin Gusti Obermöller ruft bei Sandra Böhmer zu Hause an und erreicht niemanden. Um 13:00 Uhr meldet sich Wolfgang Böhmer und teilt mit, dass seine Frau erkrankt ist.

Rechtlicher Hintergrund zur Krankmeldung

Sobald eine Lehrkraft wegen Krankheit arbeitsunfĂ€hig ist, hat sie dies unverzĂŒglich gegenĂŒber der Schulleitung anzuzeigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Dies trifft nicht nur angestellte LehrkrĂ€fte, sondern auch verbeamtete LehrkrĂ€fte (vgl. § 11 Lehrerdienstordnung [LDO] Bayern). Sie mĂŒssen mitteilen, wie lange sie voraussichtlich erkrankt sein werden. Bei einer Erkrankung von mehr als 3 Kalendertagen muss die Lehrkraft spĂ€testens am  4. Kalendertag eine Ă€rztliche Bescheinigung vorlegen.

KlĂ€ren Sie die LehrkrĂ€fte ĂŒber ihre Mitwirkungspflichten auf

Machen Sie sich mit den Einzelheiten der Pflichten zur Krankmeldung bei ArbeitsunfÀhigkeit von LehrkrÀften vertraut. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Voraussetzungen.

1. Krankmeldung muss sofort erfolgen

Die Anzeigepflicht Ihrer LehrkrĂ€fte zwingt diese, Sie als Schulleiter unverzĂŒglich ĂŒber das Bestehen der ArbeitsunfĂ€higkeit zu unterrichten. „UnverzĂŒglich“ bedeutet, dass Ihre LehrkrĂ€fte nicht warten können, bis sie sich dazu imstande sehen, zu telefonieren oder vorbeizukommen. Vielmehr sind LehrkrĂ€fte verpflichtet, alles zu tun, damit die Information ĂŒber die ArbeitsunfĂ€higkeit noch vor Dienstbeginn am 1. Tag der Erkrankung bekannt wird.

2. Die Angabe der voraussichtlichen Dauer ist erforderlich

Die verĂ€nderte Personalsituation durch Krankheit einer Lehrkraft hat fĂŒr Sie als Schulleitung zur Folge, dass Sie Vertretungsunterricht organisieren mĂŒssen. Ist eine Lehrkraft erkrankt, mĂŒssen Sie einen Vertretungsunterricht organisieren. Eventuell ist sogar der Stundenplan fĂŒr die voraussichtlichen Abwesenheitstage umzustellen.

Dies ist der Grund dafĂŒr, dass Ihre Lehrkraft verpflichtet ist, auch bei einer kurzfristigen Erkrankung von wenigen Tagen anzugeben, wie lange sie voraussichtlich abwesend sein wird. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung schĂ€tzt die Lehrkraft selbst ein. Eine Ă€rztliche EinschĂ€tzung ist nicht erforderlich.

3. Lassen Sie sich ein Àrztliches Attest vorlegen

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Tagen eine Ă€rztliche Bescheinigung vorzulegen. Dasselbe sehen die Dienstordnungen der LĂ€nder vor (vgl. Bayern § 11 Lehrerdienstordnung (LDO), NRW § 15 ADO). Bei einer Erkrankung, die lĂ€nger als 3 Tage dauert, ist spĂ€testens am 4. Kalendertag ein Ă€rztliches Zeugnis beim Schulleiter vorzulegen. Informieren Sie Ihr Kollegium ĂŒber diese Regelung.

4. Attestpflicht am 1. Tag

In begrĂŒndeten FĂ€llen, wenn z. B. jemand hĂ€ufig am Montag fehlt oder hĂ€ufig kurzerkrankt ist, kann die Schulaufsichtsbehörde bereits am 1. Tag der Erkrankung eine Ă€rztliche Bescheinigung verlangen (vgl. § 15 Abs. ADO NRW). So können Sie etwaigen Blaumachern das Fernbleiben vom Unterricht erschweren.

Fazit zu Mitwirkungspflichten bei Krankheit

Das schlichte Fernbleiben und Sich-auf-Krankheit-Berufen ist nicht möglich. LehrkrĂ€fte mĂŒssen zwar nicht die Diagnose ihrer Erkrankung mitteilen, sich aber sofort melden. Sie mĂŒssen etwas dafĂŒr tun, dass sie bald möglichst wieder dienstfĂ€hig sind.

Teaser
So organisieren Sie den E-Mail-Posteingang und sparen wertvolle Zeit

Gegen Zeitfresser wirksam vorgehen LĂ€ngst ĂŒbersteigt die tĂ€gliche E-Mail-Flut die Menge der Papierpost. E-Mails zu bearbeiten und zu beantworten verschlingt meist mehr Zeit, als andere Verwaltungsarbeiten in der Schulleitung benötigen.

Befreiung von der Maskenpflicht nur mit Attest

Handlungsempfehlung Mit diesem Beschluss wissen Sie, welche Anforderungen ein Attest erfĂŒllen muss, um SchĂŒler von der Maskenpflicht zu befreien. Der konkrete Fall 2 SchĂŒler beantragten die Befreiung von der Maskenpflicht