
LehrkrĂ€fte sind ebenso wie die Eltern schulpflichtiger Kinder hĂ€ufig nicht glĂŒcklich damit, dass sie Urlaub innerhalb der teuersten Reisezeit, nĂ€mlich der Schulferien, nehmen mĂŒssen. Immer wieder gibt es deshalb den VorstoĂ von Kollegen, auch auĂerhalb der Schulferien, und damit in einer weitaus gĂŒnstigeren Reisezeit, Urlaub zu nehmen. Ob und inwieweit dies möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Rechtlicher Hintergrund bei Beantragung von Urlaub auĂerhalb der Ferien
Angestellte LehrkrĂ€fte haben gemÀà § 26 Tarifvertrag fĂŒr den öffentlichen Dienst (TVöD) Anspruch auf Erholungsurlaub, abhĂ€ngig vom Lebensalter zwischen 26 und 30 Arbeitstagen. FĂŒr LehrkrĂ€fte wird der Zeitrahmen, in dem der Urlaub genommen werden kann, durch den TVöD konkretisiert (vgl. § 51 Nr. 3 Abs. 1 TVöD BT-V, § 49 Nr. 3 Abs. 1 TVöD BT-V). Das bedeutet, dass Urlaub grundsĂ€tzlich in den Schulferien zu nehmen ist. FĂŒr verbeamtete LehrkrĂ€fte gilt, dass der Erholungsurlaub einschlieĂlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten wird. LehrkrĂ€fte können auch wĂ€hrend der Schulferien zu Diensten bis zur Grenze der ihnen zustehenden Urlaubstage in Anspruch genommen werden.
Was bedeutet das fĂŒr Ihren Urlaubsanspruch?
LehrkrĂ€ften, die auĂerhalb der Schulferien Urlaub nehmen wollen, sei es aus privaten GrĂŒnden zum Zwecke einer Reise, sei es nach einer lĂ€ngeren Erkrankung, mĂŒssen Sie die BeschrĂ€nkung des Urlaubs auf den Zeitraum der Schulferien klarmachen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema haben wir hier fĂŒr Sie zusammengestellt.
Kann eine Lehrkraft ihren Urlaub auch auĂerhalb der Ferien Urlaub wĂ€hlen?
Antwort: Nein. FĂŒr LehrkrĂ€fte, seien sie verbeamtet oder im AngestelltenverhĂ€ltnis, gilt, dass Urlaub grundsĂ€tzlich ausschlieĂlich in den Schulferien zu nehmen ist.
Was ist, wenn eine Lehrkraft im Urlaub erkrankt?
Antwort: Tage einer ArbeitsunfÀhigkeit/ DienstunfÀhigkeit, die durch Krankheit oder Unfall verursacht werden, werden im Normalfall nicht auf den Urlaub angerechnet. Wird die ArbeitsfÀhigkeit beispielsweise innerhalb der 6-wöchigen Sommerferien wiederhergestellt, wird der einer Lehrkraft noch zustehende Urlaub durch die restliche Zeit der Schulferien abgegolten.
Was gilt, wenn die restlichen Ferientage fĂŒr die Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht ausreichen?
Antwort: Sobald die restlichen Schulferientage zur Abgeltung des Urlaubs nicht ausreichen, ist der restliche Urlaub in den folgenden Schulferien zu gewÀhren. Dies ist eine Ausnahmeregelung und bezieht sich auf sÀmtliche verbliebene Schulferientage des laufenden Jahres. Das bedeutet konkret, dass derjenige, der z. B. in den Osterferien durchgehend erkrankt war, die restlichen Urlaubstage in den noch bevorstehenden Ferien im Sommer, Herbst und Winter abgelten kann.
Muss eine Lehrkraft zum Dienst erscheinen, wenn die ArbeitsfÀhigkeit erst am Ende der Schulferien wiederhergestellt wird?
Antwort: Ja. Eine Lehrkraft hat sich unmittelbar nach Genesung und damit nach Wiederherstellung der ArbeitsfĂ€higkeit zum Dienst zu melden und ihre Arbeitsleistung zur VerfĂŒgung zu stellen. Die Ferien können also quasi nicht dadurch âverlĂ€ngertâ werden, dass die wegen der Krankheit nicht angerechneten Urlaubstage unmittelbar im Anschluss an die Ferien genommen werden.
Was gilt, wenn LehrkrÀfte wÀhrend des Schuljahrs aus dem Schuldienst ausscheiden?
Antwort: Wenn eine unbefristet angestellte Lehrkraft wĂ€hrend des Schuljahrs z. B. wegen KĂŒndigung oder Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags aus dem Schuldienst ausscheidet, kann sie keine UrlaubsansprĂŒche fĂŒr Schulferien geltend machen, die nach ihrem Ausscheiden liegen. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Dasselbe gilt im Ăbrigen auch fĂŒr befristete LehrkrĂ€fte, deren Vertrag z. B. mit Beginn der Sommerferien endet. Die nach dem Auslaufen des Vertrags liegenden Sommerferien lösen keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen aus.
Kann ich auĂerhalb der Ferienzeit Sonderurlaub bekommen?
Antwort: GrundsĂ€tzlich ja. Haben Sie beispielsweise eine Familienfeier oder einen Todesfall in der Familie, können Sie hierfĂŒr die gesetzlich vorgesehene Befreiung von 1 bis 2 Tagen in Anspruch nehmen. Dies gilt jederzeit, also auch auĂerhalb der Ferien.
Fazit
Wer sich fĂŒr den Lehrerberuf entscheidet, muss wissen, dass er in seiner Urlaubsplanung nicht frei ist. Es gelten die von der Kultusministerkonferenz festgelegten Ferienzeiten in den jeweiligen BundeslĂ€ndern als Urlaubszeiten fĂŒr verbeamtete oder angestellte LehrkrĂ€fte.