Datenaustausch mit öffentlichen Stellen

In den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist detailliert geregelt, in welchen Fällen eine Datenübermittlung von der Schule an andere öffentliche Stellen erfolgen darf. Eine Datenübermittlung ist aber selbst, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, immer nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Schule oder der anderen Behörde notwendig ist. Notwendig ist eine Datenübermittlung nur dann, wenn die anfragende Behörde die Informationen nicht direkt beim Betroffenen erheben kann. Schließlich sind Sie als Schule kein Auskunftsbüro z. B. für Krankenkassen oder Kindergeldstellen.
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Egal ob in Präsenz im Schulhaus oder digital über ein Videokonferenz-System – für einen reibungslosen Ablauf sind Zeitschienen unabdingbar. Doch wie können Sie diese Planung lösen? Elternbriefe in Papierform, Meldungen der

Keine Pflicht zur Angabe privater Handynummern

Handlungsempfehlung Ein klares Urteil gegen die permanente Erreichbarkeit von Mitarbeitern. Sie bekommen die private Telefonnummer von Beschäftigten nur mit deren freiwilligen Einwilligung. Der konkrete Fall Ein kommunaler Arbeitgeber forderte seine