Datenaustausch mit öffentlichen Stellen

In den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist detailliert geregelt, in welchen Fällen eine Datenübermittlung von der Schule an andere öffentliche Stellen erfolgen darf. Eine Datenübermittlung ist aber selbst, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, immer nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Schule oder der anderen Behörde notwendig ist. Notwendig ist eine Datenübermittlung nur dann, wenn die anfragende Behörde die Informationen nicht direkt beim Betroffenen erheben kann. Schließlich sind Sie als Schule kein Auskunftsbüro z. B. für Krankenkassen oder Kindergeldstellen.
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Termine für den Elternsprechtag online buchen – so einfach und entspannt kann das sein

Ein gut organisierter Ablauf ist unabdingbar. Termine müssen festgehalten und die räumlichen Gegebenheiten für den Elternsprechtag geklärt sein. Muss dies allerdings in Form von Elternbriefen, Terminlisten etc. erfolgen? Nein. Denn

Mittelbare Vertretung rechtfertigt Zeitbefristung

Handlungsempfehlung Eine befristet eingestellte Lehrkraft muss nicht 1:1 auf dem von der zu vertretenden Lehrkraft hinterlassenen Platz sitzen. Sie dürfen deshalb an Ihrer Schule interne Umbesetzungen vornehmen. Der konkrete Fall