
Haben Sie oder Ihre Kollegen den begründeten Verdacht, dass das Wohl einzelner Schüler im häuslichen Umfeld gefährdet ist, sind Sie verpflichtet, zum Schutz des Schülers aktiv zu werden. Beispiel Lara berichtet ihrer Klassenlehrerin, dass der neue Lebensgefährte ihrer Mutter sie regelmäßig schlägt. Sie hat Angst vor ihm und will am liebsten nicht mehr nach Hause. Sie bittet die Klassenlehrerin, ihr zu helfen, da ihre Mutter nichts unternimmt, obwohl sie von den Misshandlungen weiß. In den Schulgesetzen der Bundesländer, z. B. in § 42 Abs. 6 SchulG NRW, ist geregelt, dass die Schule jedem Anschein nach Vernachlässigung oder Misshandlung nachgehen muss und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen entscheidet. Das heißt: Sie haben einen Schutzauftrag gegenüber den Ihnen anvertrauten Schülern. Sie und Ihre Kollegen müssen auf Anzeichen von: • Vernachlässigung,• Misshandlung,• Missbrauch, achten, hinterfragen und auf eine Klärung mit den Betroffenen hinwirken. Gelingt eine Klärung mit den Eltern nicht oder würde hierdurch der Schüler gefährdet, sind Sie verpflichtet, das Jugendamt zu informieren und in Fällen, in denen der Schüler an Leib und Leben gefährdet scheint, die Polizei einzuschalten. Das heißt: 1. Vertraut sich ein Schüler Ihnen oder Ihren Kollegen wegen Schwierigkeiten im häuslichen Umfeld an und bittet um Hilfe, dürfen Sie sich an das Jugendamt wenden, wenn • der Schüler dem zustimmt oder• eine akute Gefahr für Leib oder Leben des Schülers besteht, die nicht anders beseitigt werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verstoßen Sie nicht gegen Ihre Schweigepflicht, der Sie als Lehrer grundsätzlich unterliegen. 2. Machen Sie Beobachtungen, die den Schluss nahelegen, dass ein Schüler im häuslichen Umfeld gefährdet ist, unterliegen Sie im Hinblick auf diese Informationen nicht der Schweigepflicht. Diese dürfen Sie – ohne Einwilligung der Betroffenen und ohne, dass eine akute Gefährdungssituation vorliegt – an das zuständige Jugendamt weitergeben, wenn
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