Diese datenschutzrechtlichen Grundsätze gelten im Schulalltag

Unabhängig davon, wie die datenschutzrechtrechtlichen Vorgaben in Ihrem Bundesland geregelt sind, liegen ihnen gleichlautende Grundsätze des Datenschutzes zu Grunde. Diese geben Ihnen als Schulleitung Orientierung zum rechtlich einwandfreien Umgang mit personenbezogenen Daten im Schulalltag. Datenschutzrechtliche Grundsätze für Schulen GrundsatzKonsequenzenErforderlichkeitDaten dürfen nur erhoben werden, wenn Sie die Daten zur Erfüllung Ihres schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags und den damit verbundenen Verwaltungsaufgaben benötigen.DatensparsamkeitKeine Datenerhebung auf „Vorrat“. Das heißt: Sie dürfen keine Daten erheben, weil Sie diese interessant finden oder vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt benötigen könnten.ZweckbindungDaten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für die sie erhoben wurden.TransparenzDaten müssen grundsätzlich direkt beim Betroffenen erhoben werden. Er muss die rechtliche Grundlage kennen, auf der die Daten erhoben werden sollen. Er muss auch wissen, wo sie gespeichert und wofür sie verwendet werden sollen. Gibt es keine gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung, muss dem Betroffenen deutlich gemacht werden, dass seine Zustimmung zur Datenerhebung freiwillig ist und eine Weigerung für ihn nicht mit Nachteilen verbunden ist. EU-Datenschutz-Grundverordnung – diese Rechte haben Schüler und Eltern Nach der EU-DSGVO können Schüler, Eltern und Kollegen in Sachen Datenschutz die folgenden Ansprüche geltend machen. Anspruch auf Transparenz in der Datenverarbeitung Sie müssen Schülern, Eltern, Lehrerkollegen und anderen Mitarbeitern mitteilen, welche Daten Sie durch wen wofür erheben und verarbeiten werden, an wen Sie diese weitergeben und wer der Datenschutzbeauftragte für Ihre Schule ist. Sinnvoll ist es, wenn Sie Schüler und Eltern in einem Datenschutzinformationsblatt informieren. Anspruch auf Auskunft über die erhobenen Daten Schüler, Eltern und Kollegen können verlangen zu erfahren, welche Daten Sie von ihnen gespeichert haben. Dazu müssen die Betroffenen einen Antrag stellen. Dieser muss nicht begründet werden. Anspruch auf Berichtigung Haben Sie falsche Daten gespeichert, kann der Betroffene verlangen, dass sie korrigiert werden. Anspruch auf Löschung und „Vergessen“ Sie sind verpflichtet, Daten, die Sie nicht
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So führen Sie ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten richtig

Schulleitungen verdrehen oft die Augen und seufzen, wenn sie von einem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hören – und ich gebe es zu: Es gibt spannendere Themen! Trotzdem sind alle Schulen verpflichtet, datenschutzrelevante

OGS-Betreuung kann selbstständig erfolgen

Handlungsempfehlung Die Betreuungskräfte Ihrer OGS können auch selbstständig tätig sein. Lehrkräfte, die in der OGS tätig sind, ohne Lehrer an Ihrer Schule zu sein, können sich nicht in ein Arbeitsverhältnis