
Störungen des Unterrichts, Übergriffe unter Schülern, Beschädigung von Gegenständen: All das stellt ein Fehlverhalten dar, das Sie als Schulleitung konsequent ahnden müssen. Dafür steht Ihnen ein ganzer Katalog von Erziehungs- sowie Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Reicht die erzieherische Einwirkung nicht mehr aus, sind Sie gehalten, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. BEISPIEL AUS DEM SCHULALLTAG: Max dealt auf dem Schulhof Max aus der 9a der Kölner Gesamtschule ist bei seinen Mitschülern dafür bekannt, dass er kifft und zu Hause ein Depot hat, aus dem er auch andere Schüler bedient. Neben den Joints, die er konsumiert, nimmt er in der Regel am Wochenende auch verschiedene Pillen ein, um „gut drauf zu sein“. In einer Runde von Mädchen hat er sich wichtig gemacht, dass er jederzeit auch an Ecstasy und Speed rankommt. Damit könne man in jedem Klub „das Fliegen lernen“. Lea und Anna sind beeindruckt. Sie würden das gern ausprobieren. Am 25. März 2020 trifft sich Max mit den beiden Mädchen hinter der Turnhalle und verkauft ihnen 2 Tütchen mit den gewünschten Pillen. Zufällig kommt Sportlehrer Jan Wagner vorbei, da er in der Sporthalle etwas vergessen hat. Für ihn ist die Situation eindeutig. Er spricht Max und die Mädchen an. Die Mädchen geben sofort den Kauf der Pillen von Max zu. Der Vorfall geht zur Meldung an die Schulleitung. RECHTLICHER HINTERGRUND zur Verhängung von schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen Für die Verhängung von schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen wie z. B. Entlassung von der Schule oder die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes ist eine Disziplinarkonferenz als Teilkonferenz einzuberufen (vgl. § 53 SchulG NRW). Der Ordnungs- und Schutzgedanke des Gesetzes steht dabei im Vordergrund. Die Teilkonferenz hat als Disziplinarkonferenz das schulische Fehlverhalten, aber auch außerschulisches Verhalten zu berücksichtigen. Die Teilkonferenz als Disziplinarkonferenz wird bei milderen Ordnungsmaßnahmen nach Entscheidung des Schulleiters mit der Angelegenheit
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