Grundschulempfehlung – Was gilt: Pädagogenmeinung oder Elternwille?

Sie gilt als Dauerbrenner für heftige Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Schulleitungen an Grundschulen: die Empfehlung für den Besuch der weiterführenden Schule. In den letzten Jahren hat es hier auch ein Hin und Her gegeben: von der reinen Empfehlung hin zur verbindlichen Vorgabe und zurück zur Empfehlung. Was gilt, wenn die Empfehlung Ihrer Klassenkonferenz vom Elternwillen abweicht, erfahren Sie in diesem Beitrag.  BEISPIEL: Malte soll mit seinen besten Freunden aufs Gymnasium   Malte Körner besucht die 4a der Grundschule in Düsseldorf-Oberkassel. Er ist ein mittelmäßiger bis schwacher Schüler. Schon in der 2. Klasse hat er in der „Mathe- Oase“ Nachhilfe in Mathematik bekommen. Kurz vor der entscheidenden Konferenz der Schule wenden sich Maltes Eltern an die Schulleitung. Sie machen unmissverständlich klar, dass sie eine Gymnasialempfehlung für Malte erwarten. Vor allem soll er mit seinen Freunden Tom und Paul das Oberkasseler Gymnasium besuchen. Dort arbeitet man nach der Montessoripädagogik. Die Eltern meinen deshalb, dass Malte in Zusammenarbeit mit seinen Freunden das Gymnasium locker packen wird. Nach Rücksprache mit der Klassenleitung bittet Schulleiterin Daniela Schmitz Maltes Eltern zu einem persönlichen Gespräch. Sie weiß, dass Maltes Vater ein angesehener Rechtsanwalt in Düsseldorf ist und seine Mutter eine erfolgreiche Oberärztin in der Uniklinik. Da die Eltern von Malte gesellschaftlich einflussreich sind, fürchtet die Schulleiterin um das Image der Schule, wenn für Malte keine Gymnasialempfehlung ausgesprochen wird. RECHTLICHER HINTERGRUND zum Übergang auf die weiterführenden Schulen   In allen Bundesländern, so auch in NRW, erhalten die Eltern mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 eine Schulformempfehlung. Diese kann entweder eine bestimmte Schulform nennen, kann aber auch eine Empfehlung mit Einschränkungen enthalten. In NRW sind die Schulformen „Gesamtschule“ und „Sekundarschule“ immer in die Empfehlung mit aufzunehmen und zu nennen. Die Anmeldung erfolgt dann durch die Eltern mit diesem Zeugnis bei der Schule ihrer Wahl. Auf die Empfehlung kommt
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Teaser
Beschmieren einer Schultoilette mit antisemitischen Sprüchen rechtfertigt Rauswurf eines Schülers

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