Haftungsfalle „Fotos“: Das sollten Sie für den Digitalunterricht unbedingt beachten

Jeder kennt sie, die bunt bebilderten PowerPoint-Präsentationen in Seminaren oder Illustrationen von Websites mit Fotos. Auch digitaler Unterricht kann durch Bilder lebendiger und interessanter werden. Doch vor dem Hochladen von Fotos zu digitalen Unterrichtszwecken sollten Sie die rechtlichen Aspekte kennen.   Beispiel aus dem Schulalltag: Der Schnappschuss wird zum Problem Im Deutschunterricht steht klassische Literatur auf dem Plan. Goethe und Schiller sind untrennbar mit Weimar verbunden. Aus diesem Grund illustriert die Deutschlehrerin Katja Meister ihre digitale Unterrichtsreihe mit Fotos von der Goethe-Stadt. Nicht nur die Anna Amalia Bibliothek ist zu sehen, sondern auch die Skulpturen der beiden Dichter Goethe und Schiller. Auch Fotos von einer Weimar-Fahrt mit dem Deutsch-Leistungskurs im Jahr 2019 verschönern die digitalen Aufgaben für die Schüler. Damit jeder unproblematisch auf die Materialien zugreifen kann, wird ein Link auf der Homepage der Schule angezeigt. Nach 2 Tagen meldet sich die Mutter einer ehemaligen Schülerin bei der Deutschlehrerin. Sie ist empört, dass ein Foto ihrer Tochter von der Weimar-Fahrt im Jahr 2019 zu sehen ist. Schließlich habe ihre Tochter die Schule gewechselt. Es liege kein Einverständnis mit der Veröffentlichung vor. Eine Woche später flattert Schulleiter Klaus Sommer das Schreiben eines Rechtsanwalts ins Büro. Dieser vertritt einen Fotografen und macht Unterlassungsansprüche und eine Strafzahlung geltend, weil das Foto von der Anna Amalia Bibliothek von seinem Mandanten, dem Fotografen, stamme.   Rechtlicher Hintergrund zu Fotos im Netz   Eine Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen zu sehen sind ohne deren Einverständnis, verletzt das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Die Veröffentlichung von Fotos, die von einem Dritten stammen, verletzt das Urheberrecht des Fotografen, wenn hierzu das Einverständnis nicht vorliegt. Beide Verstöße lösen Unterlassungsansprüche der Rechteinhaber aus, also der Schülerin aufgrund ihres Rechts am eigenen Bild sowie des Fotografen aufgrund seines Urheberrechts. Die Rechtsfolge sind Unterlassungsansprüche der Betroffenen einerseits und andererseits beim Fotografen zusätzlich
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