
Nicht nur in Brennpunktschulen, sondern auch in Schulen guter Stadtteile kommt es immer hĂ€ufiger vor, dass Kinder nicht genĂŒgend UnterstĂŒtzung aus ihrem familiĂ€ren Umfeld erhalten und gefĂ€hrdet sind. Haben Sie einen solchen Verdacht, sollten Sie zĂŒgig reagieren. BEISPIEL: Alkohol am Morgen Tabea aus der Klasse 8a ist ein fröhliches und intelligentes MĂ€dchen. Sie bewohnt mit ihren Eltern eine schicke Villa in MĂŒnchen-GrĂŒnwald. Tabea hat auffĂ€llig viel Geld zur VerfĂŒgung und lĂ€dt ihre Freundinnen in der Pause gern zu einem Snack ein. TĂ€glich wird sie vom Chauffeur ihres Vaters zur Schule gebracht und wieder abgeholt. Anfang MĂ€rz fehlt Tabea immer wieder unentschuldigt. SchlieĂlich bemerkt Klassenlehrerin Pia Huber wiederholt schon morgens Alkoholgeruch bei Tabea. Sie hat Sorge, dass Tabea hĂ€ufig allein ist und mit Prosecco und Shots schon morgens gegen die Einsamkeit kĂ€mpft. RECHTLICHER HINTERGRUND zur KindeswohlgefĂ€hrdung GrundsĂ€tzlich sind die JugendĂ€mter verpflichtet, auf Anzeichen fĂŒr eine KindeswohlgefĂ€hrdung zu achten und auf diese zu reagieren (§ 8a Sozialgesetzbuch [SGB] VIII). Anzeichen auf KindeswohlgefĂ€hrdung muss die Schule dem örtlichen Jugendamt melden. Und auch das ist möglich: Greift das Jugendamt bei einer akuten KindeswohlgefĂ€hrdung nicht ein, kann sich die Schule unmittelbar an das örtlich zustĂ€ndige Familiengericht wenden, um entsprechende SchutzmaĂnahmen zugunsten des Kindes einleiten zu können. DAS IST ZU TUN: Nehmen Sie die Anzeichen ernst Anzeichen von KindeswohlgefĂ€hrdung durch besonders auffĂ€lliges Verhalten von SchĂŒlern sollten Sie immer ernst nehmen. Sie sind ein wichtiges Indiz dafĂŒr, dass in der familiĂ€ren Situation des betroffenen SchĂŒlers etwas nicht stimmt und gegebenenfalls der SchĂŒler und seine Gesundheit gefĂ€hrdet sind. Gehen Sie solchen Anzeichen in jedem Fall auch ohne falsche RĂŒcksichtnahme auf die Familie nach. Orientieren Sie sich an nachfolgendem Faktencheck. 1. Fakt: Wann KindeswohlgefĂ€hrdung vorliegt Unter der GefĂ€hrdung des Kindeswohls versteht der Gesetzgeber zum einen die unmittelbare AusĂŒbung von körperlicher oder seelischer Gewalt an Kindern und Jugendlichen.
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