Kranke Kinder und Co. – In diesen Fällen dürfen Lehrkräfte zu Hause bleiben

Wie schnell erkranken Kinder urplötzlich, haben hohes Fieber und niemand ist da, der das Kind betreuen kann. Kurzfristiger Bedarf an Freistellungen ist deshalb auch im Schuldienst vonnöten – auch dann, wenn das Ihre Unterrichtsplanung reichlich durcheinanderwirbelt. Denn Kinder tun Ihnen und Ihren Lehrkräften nicht den Gefallen, nur in den Ferien krank zu werden. Praxisbeispiel: Leon ist krank Claudia Grebe unterrichtet Mathe und Deutsch an der Gesamtschule in Wuppertal. Sie hat einen 7-jährigen Sohn, Leon. Ihr Mann ist Soldat und seit dem 22. Dezember 2019 für 6 Monate im Einsatz in Afghanistan. Seitdem muss sie die Kinderbetreuung allein organisieren. Als Leon am Mittwoch, den 23. Januar 2020, mit glasigen Augen und heißem Kopf aufsteht, bleibt Claudia Grebe nichts anderes übrig, als sich wegen Krankheit ihres Sohnes vom Unterricht an diesem Tag abzumelden. Rechtlicher Hintergrund Angestellte ebenso wie verbeamtete Lehrkräfte haben die Möglichkeit, Sonderurlaub bei Erkrankung eines Kindes zu bekommen. In den meisten Bundesländern gilt die sogenannte Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). In den meisten Fällen können deshalb Lehrkräfte bei Erkrankung eines Kindes bis zu 5 Arbeitstage an Sonderurlaub erhalten. Auch andere Gründe berechtigen überdies zur Inanspruchnahme von Sonderurlaub wie z. B. Umzug aus dienstlichen Gründen oder Tod eines nahen Angehörigen. Das in dieser Zeit gezahlte Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes übernimmt die Krankenversicherung gemäß § 45 5. Sozialgesetzbuch (SGB V). Das ist zu tun Informieren Sie sich über Ihre aktuellen Sonderurlaubsregelungen, und informieren Sie auch Ihre Lehrkräfte hierüber. Orientieren Sie sich an nachfolgendem Faktencheck. Fakt 1: Bei kranken Kindern gibt es Sonderurlaub Wenn Ihre Lehrkräfte jüngere Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in ihrem Haushalt betreuen, gibt es die Möglichkeit, bei deren Erkrankung bis zu 5 Arbeitstage Sonderurlaub zu bekommen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Betreuung des erkrankten Kindes von Ihrer Lehrkraft selbst übernommen werden muss.
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