Recht auf Auskunft und Akteneinsicht

Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich ein Auskunftsanspruch der von der Datenverarbeitung Betroffenen. Das heißt: Eltern und Schüler können sich bei Ihnen informieren, welche Daten über sie in der Schule gespeichert werden. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus den Datenschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer bzw. aus dem BDSG. Darüber hinaus sehen die Schulgesetze der Bundesländer vor, dass Schüler und Eltern neben diesem Auskunftsanspruch einen Anspruch auf Akteneinsicht haben, z. B. § 32 Abs. III SchulG Hamburg. Auskunfts- und Einsichtsrechte von Eltern minderjähriger Schüler Eltern minderjähriger Schüler nehmen grundsätzlich das Akteneinsichts- und Auskunftsrecht für ihre Kinder gegenüber der Schule wahr. Sie können daher Folgendes von Ihnen verlangen: • Einsicht in die Akten ihres Kindes • Kopie der Schülerakte bei Übernahme der Kopierkosten • Einsicht in die Akten ihres Kindes• Kopie der Schülerakte bei Übernahme der Kopierkosten• Mitteilung, an welche Stellen Informationen über den Schüler weitergegeben wurden. Für die Akteneinsicht ist es unerheblich, in welcher Form Sie die Unterlagen über einen Schüler aufbewahren. Sie müssen den Eltern daher ggf. auch Einsicht in Daten gewähren, die Sie im Computer gespeichert haben. Hier können die Eltern Ausdrucke der gespeicherten Informationen verlangen. Das Recht auf Akteneinsicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Sie können den Eltern die Einsicht in Unterlagen verweigern, wenn diese mit den Daten Dritter so verbunden sind, dass sie sich nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand trennen lassen. Sie können dann die Einsichtnahme verweigern, wenn durch die Akteneinsicht der Eltern die Rechte der anderen Personen verletzt würden. So haben Eltern z. B. einen Anspruch darauf, die Schülerakte ihres Kindes einzusehen, nicht aber Ihre Zeugnislisten. Die Eltern haben keinen Anspruch darauf, die Akten ihres Kindes mit nach Hause zu nehmen. Dies sollten Sie – auch bei bestem Einvernehmen mit den Eltern – nicht zulassen, denn Sie könnten böse überrascht
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