Die Corona-Pandemie trifft Schüler mit einem bestehenden Armutsrisiko prinzipiell härter als Kinder aus gut situierten Familien. Das wissen wir, seit die ersten Untersuchungen zu Zusammenhängen zwischen den wirtschaftlichen Folgen von Corona und Armut nach einem Jahr Pandemie veröffentlicht wurden. Umstritten war bis dato, ob Kinder aus Familien im Hartz-IV-Bezug für digitale Endgeräte einen Mehrbedarf geltend machen können. Wie die aktuelle Rechtslage aussieht, erfahren Sie in diesem Beitrag. Beispiel aus dem Schulalltag: Mala benötigt ein Notebook Mala besucht die 6. Klasse des Wedau-Gymnasiums in Duisburg. Das Homeschooling im elterlichen Wohnzimmer gemeinsam mit ihren 3 Geschwistern hat ihr in Corona-Zeiten mächtig zugesetzt. In die Klasse 5 ist sie noch hoffnungsvoll gestartet, und ihre Schulnoten waren recht passabel zwischen 2 und 3. Nach einem Jahr Corona sind ihre Leistungen extrem abgefallen und bewegen sich überwiegend im Bereich zwischen 4 und 5. Grund: Nicht jedes Kind hat bei Mala zu Hause ein eigenes digitales Endgerät. 4 Kinder müssen sich 2 Geräte teilen. Das ist zu wenig, um im Homeschooling auf dem Gymnasium erfolgreich sein zu können. Mala wird aufgrund der ministeriellen Vorgaben im Sommer zwar nicht „sitzenbleiben“. Das Risiko, das Gymnasium nach der Orientierungsstufe spätestens im nächsten Jahr verlassen zu müssen, besteht jedoch akut. Wichtig wäre es, dass Mala schnell ein eigenes Notebook bekommen könnte. Rechtlicher Hintergrund zu digitalen Endgeräten Aufgrund der Auswirkungen des Homeschoolings in der Corona-Pandemie bei Familien mit Hartz-IV-Bezug hat die Bundesagentur für Arbeit im Frühjahr 2021 eine Weisung erlassen, dass Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte in Höhe von bis zu 350 € besteht. Dies geht auf die Neuregelung des § 21 Abs. 6 SGB II zurück, der für die Corona-Pandemie angepasst wurde. Das Geld ist als Zuschuss gedacht, wenn die digitalen Geräte für das Homeschooling benötigt und nicht von den Schulen oder
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