Die Corona-Pandemie trifft SchĂŒler mit einem bestehenden Armutsrisiko prinzipiell hĂ€rter als Kinder aus gut situierten Familien. Das wissen wir, seit die ersten Untersuchungen zu ZusammenhĂ€ngen zwischen den wirtschaftlichen Folgen von Corona und Armut nach einem Jahr Pandemie veröffentlicht wurden. Umstritten war bis dato, ob Kinder aus Familien im Hartz-IV-Bezug fĂŒr digitale EndgerĂ€te einen Mehrbedarf geltend machen können. Wie die aktuelle Rechtslage aussieht, erfahren Sie in diesem Beitrag. Beispiel aus dem Schulalltag: Mala benötigt ein Notebook Mala besucht die 6. Klasse des Wedau-Gymnasiums in Duisburg. Das Homeschooling im elterlichen Wohnzimmer gemeinsam mit ihren 3 Geschwistern hat ihr in Corona-Zeiten mĂ€chtig zugesetzt. In die Klasse 5 ist sie noch hoffnungsvoll gestartet, und ihre Schulnoten waren recht passabel zwischen 2 und 3. Nach einem Jahr Corona sind ihre Leistungen extrem abgefallen und bewegen sich ĂŒberwiegend im Bereich zwischen 4 und 5. Grund: Nicht jedes Kind hat bei Mala zu Hause ein eigenes digitales EndgerĂ€t. 4 Kinder mĂŒssen sich 2 GerĂ€te teilen. Das ist zu wenig, um im Homeschooling auf dem Gymnasium erfolgreich sein zu können. Mala wird aufgrund der ministeriellen Vorgaben im Sommer zwar nicht âsitzenbleibenâ. Das Risiko, das Gymnasium nach der Orientierungsstufe spĂ€testens im nĂ€chsten Jahr verlassen zu mĂŒssen, besteht jedoch akut. Wichtig wĂ€re es, dass Mala schnell ein eigenes Notebook bekommen könnte. Rechtlicher Hintergrund zu digitalen EndgerĂ€ten Aufgrund der Auswirkungen des Homeschoolings in der Corona-Pandemie bei Familien mit Hartz-IV-Bezug hat die Bundesagentur fĂŒr Arbeit im FrĂŒhjahr 2021 eine Weisung erlassen, dass Anspruch auf Ăbernahme der Kosten fĂŒr digitale EndgerĂ€te in Höhe von bis zu 350 ⏠besteht. Dies geht auf die Neuregelung des § 21 Abs. 6 SGB II zurĂŒck, der fĂŒr die Corona-Pandemie angepasst wurde. Das Geld ist als Zuschuss gedacht, wenn die digitalen GerĂ€te fĂŒr das Homeschooling benötigt und nicht von den Schulen oder
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