Achtung: Drogen an Ihrer Schule – so gehen Sie ohne Haftungsrisiko vor

In den vergangenen Jahren ist das Einstiegsalter beim Drogenkonsum Ihrer Schüler stetig gesunken. Mit der teilweisen Legalisierung von Cannabis ist jedoch ein Umdenken bei der Betrachtung des Umgangs mit Cannabisprodukten notwendig geworden. Gleichzeitig sind die Wirkstoffkonzentrationen sogenannter „weicher“ Drogen wie Marihuana weiterhin hoch. Wie Sie als Schulleitung oder Lehrkraft rechtssicher auf Drogenkonsum reagieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Schulalltag: Wenn SchĂĽler kiffen

Seit der 7. Klasse rauchen Florian, Ali und Tom Zigaretten. Bislang haben sie dies nur an der Bushaltestelle gemacht, nicht jedoch auf dem Schulgelände. Schulleiter Stefan Grün von der Frankfurter Gesamtschule hat die Drei deswegen schon mehrfach zu sich bestellt.

Kurz vor den Osterferien kommt Florian in der Pause zu Ali und Tom und zeigt ihnen einen Joint. Den hat er gerade eben von einem älteren Mitschüler aus der Oberstufe gekauft. Pausenaufsicht Janina Köhler sieht den Joint in Florians Hand. Sie bittet die Drei, sofort mit zu Schulleiter Stefan Grün zu kommen. Dort müssen sie ihre Taschen leeren. Zum Vorschein kommt bei Florian neben dem Joint noch eine kleine Tüte mit Gras.

Drogen an der Schule – Rechtlicher Hintergrund

Cannabis in der Schule

Mit der neuen Gesetzeslage, die den Besitz von Cannabis für Erwachsene ab 18 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, bleibt Cannabisbesitz für Minderjährige weiterhin illegal. Der Besitz von Cannabisprodukten durch Schüler ist nach wie vor strafbar.

Nach dem neuen Cannabisgesetz ist der Besitz kleiner Mengen für Erwachsene zwar entkriminalisiert, jedoch gelten für Minderjährige und das Schulgelände weiterhin strenge Vorschriften. Schulen bleiben drogenfreie Zonen. Der Konsum von Cannabisprodukten auf dem Schulgelände ist auch für Erwachsene untersagt (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KCanG).

Andere Drogen: Rechtliche Lage und Vorgehen in der Schule

Während die Regelungen für Cannabis gelockert wurden, bleiben andere Drogen wie Ecstasy, Kokain, Amphetamine oder sogenannte „Designerdrogen“ streng illegal und unterliegen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Der Besitz, Handel oder Konsum dieser Substanzen wird weiterhin unabhängig von der Menge strafrechtlich verfolgt. Insbesondere der Umgang mit härteren Drogen gilt als schwerwiegendes Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (§ 29 BtMG).

Für Schulen gilt eine klare Null-Toleranz-Politik gegenüber sämtlichen Drogen. Der Besitz oder Konsum härterer Drogen auf dem Schulgelände muss sofort der Polizei gemeldet werden. Insbesondere bei Schülern, die im Verdacht stehen, solche Substanzen auf dem Schulgelände zu konsumieren oder weiterzugeben, müssen Schulen unverzüglich handeln.

Minderjährige und harte Drogen: Wenn Minderjährige mit harten Drogen erwischt werden, liegt ein besonderer Fokus auf der Prävention. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen – die in solchen Fällen meist milder ausfallen und durch Maßnahmen wie Anti-Drogen-Programme ergänzt werden – sind Schulen verpflichtet, mit Jugendämtern oder anderen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, um den Betroffenen Hilfe zukommen zu lassen.

Muss ich Drogen an der Schule der Polizei melden?

Als Schulleiter oder Lehrkraft müssen Sie in jedem Fall die Polizei einschalten, wenn Sie bei Schülern Drogen finden oder diese beim Konsum von Drogen erwischen. Sonst riskieren Sie den Verdacht einer etwaigen Mittäterschaft oder Vertuschung einer Straftat. Dabei bleibt das Melden von Verstößen eine rechtliche Verpflichtung.

Wichtige Punkte für Schulleitungen und Lehrkräfte:

  1. Unverzügliches Melden: Funde oder Verdachtsfälle im Zusammenhang mit harten Drogen müssen ohne Verzögerung an die Polizei gemeldet werden. Diese ist verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, da es sich um Offizialdelikte handelt.
  2. Prävention und Aufklärung: Schulen sollten Aufklärungsprogramme zu den Gefahren von Drogen anbieten und die Schüler über die rechtlichen sowie gesundheitlichen Konsequenzen informieren.
  3. Kooperation mit Behörden: Arbeiten Sie eng mit Polizei, Jugendämtern und Beratungsstellen zusammen, um betroffene Schüler zu unterstützen und die Schule als drogenfreien Raum zu sichern.

Häufige Fragen und Antworten zu Drogen an der Schule

„Ist jeder Umgang mit Cannabis strafbar?“
Für Minderjährige ja. Minderjährige dürfen weder Cannabis konsumieren noch besitzen. Für Erwachsene bleibt der Konsum von Cannabis auf dem Schulgelände weiterhin verboten.


„Muss ich die Polizei bei einem solchen Fund informieren?“
Ja. Auch unter den neuen Regelungen gilt der Konsum oder Besitz von Cannabis durch Minderjährige oder auf dem Schulgelände als strafrechtlich relevant. Als Schule sind Sie verpflichtet, die Polizei zu informieren. Drogendelikte bleiben sogenannte Offizialdelikte.


„Darf ich Taschen und Kleidung von Schülern durchsuchen, wenn ich einen Verdacht auf Drogenbesitz habe?“
Nein. Sie können Schüler lediglich darum bitten, freiwillig ihre Taschen zu leeren. Eine körperliche Durchsuchung bleibt den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten.


„Muss die Schule aktiv werden, wenn sie einen konkreten Verdacht auf Drogenbesitz hat?“
Ja. Die Schule hat weiterhin die Pflicht, bei Verdacht auf Drogenbesitz oder -konsum aktiv zu handeln. Auch mit den neuen Regelungen ist der Besitz von Cannabis durch Minderjährige illegal und ein Einschreiten zwingend erforderlich.


Fazit zu Drogen in der Schule

Auch unter der neuen Gesetzgebung bleibt Cannabiskonsum in der Schule illegal. Schulen sind weiterhin verpflichtet, wachsam zu sein und bei Verdachtsfällen unverzüglich zu handeln. Informieren Sie die Polizei, um sich und die Schule rechtlich abzusichern.

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