BEM-Verfahren – das sind Ihre Pflichten, wenn eine Lehrkraft lĂ€nger krank ist

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) fĂŒhrt eher ein „MauerblĂŒmchendasein“. Aber viele Vorgesetzte und Arbeitgeber wissen gar nicht, dass bereits seit 2004 dieses Verfahren vorgeschrieben ist! Worauf Sie als Schulleiter achten mĂŒssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beispiel aus dem Schulalltag: RĂŒckkehr nach Burn-out

Ralf Hoffmann unterrichtet Mathematik und Englisch an der NeustĂ€dter Gesamtschule. Zu Beginn der Herbstferien 2016 erlitt er einen psychischen Zusammenbruch. Diagnose: Burn-out. Seitdem ist er nicht mehr in der Schule erschienen. Schulleiter Paul Sorgsam konnte 80 % seiner Ausfallzeiten durch Vertretungen kompensieren. Nach einem Telefonat mit Ralf Hoffmann erfĂ€hrt der Schulleiter, dass er am 12. Dezember 2016 wieder zum Dienst erscheinen will. Flugs plant Schulleiter Paul Sorgsam ihn wieder voll mit seinen Stunden ein. Schließlich erhĂ€lt er von der personalfĂŒhrenden Dienststelle ein Schreiben, dass mit der Lehrkraft ein BEM-Verfahren durchgefĂŒhrt werden soll.

Rechtlicher Hintergrund zum BEM

Mitarbeiter, die lĂ€ngerfristig erkrankt sind, mĂŒssen wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Aus diesem Grund sieht § 84 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vor. Egal, wie groß Ihre Schule ist und wie viele LehrkrĂ€fte Sie beschĂ€ftigen: Jede Schule ist in solchen Situationen hierzu verpflichtet. Sinn und Zweck des BEM ist es, lĂ€ngere Erkrankungen zukĂŒnftig zu vermeiden (PrĂ€vention). DarĂŒber hinaus steht der Erhalt des Arbeitsplatzes im Vordergrund.

Das ist zu tun: Erörtern Sie das BEM mit dem Betroffenen

Vor Ort sind Sie als Schulleiter verpflichtet, ein BEM-Verfahren mit der betroffenen Lehrkraft durchzufĂŒhren. Orientieren Sie sich an diesen 3 Tipps.

  1. Tipp: Fragen Sie nach, was genau auf Sie zukommt

GrundsĂ€tzlich ist ein BEM-Verfahren Aufgabe des Arbeitgebers, also der personalfĂŒhrenden Dienststelle. Da die betroffenen LehrkrĂ€fte aber an Ihrer Schule tĂ€tig sind, sind auch Sie als Schulleitung unmittelbar hiervon betroffen. Glauben Sie also nicht, dass Sie mit einem solchen BEM-Verfahren nichts zu tun haben. Es geht um die konkrete Eingliederung Ihrer Lehrkraft an dem Arbeitsplatz, in den Unterrichtsablauf und den Schulalltag. Sie mĂŒssen also gemeinsam mit der Lehrkraft ein bestimmtes Verfahren verabreden.

  1. Tipp: Wann ein BEM erfolgen muss

Der Arbeitgeber, also die personalfĂŒhrende Dienststelle, ist in der gesetzlichen Verpflichtung, der betroffenen Lehrkraft ein BEM-Verfahren anzubieten. Dies ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lehrkraft entweder

  • wenigstens 6 Wochen ohne Unterbrechung arbeitsunfĂ€hig war oder
  • bezogen auf 12 Monate insgesamt lĂ€nger als 6 Wochen arbeitsunfĂ€hig war.
  1. Tipp: Ohne die Zustimmung Ihrer Lehrkraft geht nichts

Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf der ausdrĂŒcklichen Zustimmung des Betroffenen. Wenn Ihre Lehrkraft also kein BEM-Verfahren durchlaufen möchte, dĂŒrfen ihr hierdurch keine Nachteile entstehen.

Fazit: BEM an Ihrer Schule

Ein BEM-Verfahren ist immer anzubieten. Sie sind als Schulleiter vor Ort in der Pflicht, dieses umzusetzen. PrĂŒfen Sie deshalb genau, ob die Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen. Stimmen Sie mit der betroffenen Lehrkraft den Umfang der Stunden zum Wiedereinstieg ab und steigern Sie sich schrittweise.

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