Lange Dienstzeiten durch Unterrichtsverpflichtungen am Nachmittag schrĂ€nken die zeitliche FlexibilitĂ€t von LehrkrĂ€ften zunehmend ein. Was liegt also nĂ€her, als auf dem Heimweg notwendige Besorgungen fĂŒr den Haushalt zu machen? Wenn dabei ein Unfall passiert, sind Haftungs- und Versicherungsfragen nicht immer einfach zu klĂ€ren.
Praxisbeispiel: Claudia Marquardt, die stellvertretende Schulleiterin der NeustĂ€dter Realschule, musste am Nachmittag fĂŒr den erkrankten Schulleiter Paul Sorgsam die turnusmĂ€Ăig stattfindende Kollegenkonferenz mit den ĂŒbrigen NeustĂ€dter Schulleitern leiten. Da sich die Diskussion in die LĂ€nge gezogen hat, wird ihre Zeit knapp, um ihre 5-jĂ€hrige Tochter aus der Kita abzuholen. Diese schlieĂt pĂŒnktlich um 16:30 Uhr.
Im Feierabendverkehr stauen sich die Autos stadtauswĂ€rts. Als die Ampel vor ihr von GrĂŒn auf Gelb wechselt, tritt sie aufs Gas, um diese Ampelphase noch zu schaffen. Der vorausfahrende Wagen legt jedoch eine Vollbremsung hin, um die Ampel nicht bei Gelb oder Rot nehmen zu mĂŒssen. Pech fĂŒr Claudia Marquardt. Sie prallt auf das Heck des Wagens, und der Airbag geht auf. Schadenshöhe: 12.000 âŹ. Claudia Marquardt selbst und der Fahrer des vorausfahrenden Autos erleiden eine GehirnerschĂŒtterung und ein Schleudertrauma.
Rechtlicher Hintergrund bei einem Wegeunfall
LehrkrĂ€fte sind grundsĂ€tzlich auf dem Weg zwischen Schule und Wohnung versichert. Dies gilt fĂŒr jede Art des Transports. UnfĂ€lle, die zwischen Schule und Wohnung geschehen, werden als Wegeunfall bezeichnet. WegeunfĂ€lle sind DienstunfĂ€lle, sofern nicht Umwege gemacht wurden, die nicht versichert sind. FĂŒr SchĂ€den bei Dritten haftet die dienstliche Unfallversicherung jedoch nicht.
In welchen FĂ€llen liegt ein Wegeunfall vor?
Eigene GesundheitsschĂ€den sind ĂŒber die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, eigene SachschĂ€den nicht. Eine Haftung fĂŒr Sach- und GesundheitsschĂ€den bei Dritten ist ĂŒber den Unfallverursacher auszugleichen. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Tipps.
1. Tipp: In diesen FĂ€llen liegt ein Wegeunfall vor
Ein Unfall, der zwischen Wohnung und Schule passiert, konkret also auf dem Heimweg, ist grundsĂ€tzlich als Dienstunfall zu qualifizieren. Voraussetzung dafĂŒr ist, dass der gewĂ€hlte Weg eng mit der schulischen TĂ€tigkeit zusammenhĂ€ngt. In diesem Zusammenhang spricht man dann auch von einem sogenannten Wegeunfall. Wie dieser Begriff genau definiert ist, sehen Sie hier:
2. Tipp: Umwege sind nicht versichert
Der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Schule als Arbeitsort ist immer versichert. Wenn Ihre Lehrkraft vom unmittelbaren Weg abweicht, kann ebenfalls Versicherungsschutz gegeben sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob es einen engen zeitlichen und rĂ€umlichen Zusammenhang gibt zwischen der Fahrt von der Schule nach Hause und dem durchgefĂŒhrten Umweg, z. B. zur Kita. Der Unfall aus dem Praxisbeispiel wĂ€re damit versichert.
3. Tipp: Shopping und Bistro sind PrivatvergnĂŒgen
Wenn Ihre Lehrkraft den Arbeitsweg unterbricht, um eine Freundin im CafĂ© zu treffen oder einen Einkaufsbummel in der FuĂgĂ€ngerzone zu machen, handelt es sich um nicht versicherte TĂ€tigkeiten. Die dienstliche Haftung fĂŒr etwaige GesundheitsschĂ€den im Zusammenhang mit einem Wegeunfall ist ausgeschlossen.
4. Tipp: SachschÀden werden nicht reguliert
Der im Praxisbeispiel durch den Auffahrunfall verursachte Sachschaden wird von der dienstlichen Unfallversicherung nicht ĂŒbernommen. Hier greift die Kfz-Haftpflichtversicherung unmittelbar. Der betroffene Unfallgegner hat zudem einen Direktanspruch gegenĂŒber der Kfz-Haftpflichtversicherung. Er muss sich also nicht erst an Claudia Marquardt wenden, sondern kann direkt mit der Versicherungsgesellschaft regulieren.
5. Tipp: Auch Dienstfahrten sind versichert
Auch wenn Sie oder ein Kollege im dienstlichen Auftrag mit Ihrem Privat-Pkw eine Dienstfahrt oder eine Dienstreise unternehmen, sind Sie die gesamte Zeit versichert. Das gilt fĂŒr sĂ€mtliche TĂ€tigkeiten im dienstlichen Auftrag. Geschieht in diesem Zusammenhang ein Wegeunfall, wird er immer als in AusĂŒbung des Dienstes oder infolge des Dienstes als Dienst- oder Wegeunfall anerkannt.
Fazit: Die gesetzliche Unfallversicherung haftet immer und gewĂ€hrt dienstlichen Versicherungsschutz, wenn ein Unfall im Zusammenhang mit der dienstlichen AusĂŒbung als Lehrkraft oder Schulleiter geschieht.