Unfall am Nachmittag – Wer trägt die Verantwortung?

Auch im Nachmittagsbetrieb gibt es Pausen und Kinder tollen herum. Schnell fällt einer vom Klettergerüst oder verstaucht sich das Bein beim Seilchenspringen. Eltern beschweren sich dann bei der Schulleitung und wollen die Schule in die Pflicht nehmen, Schulleitungen wehren dagegen ab. Wie diese Problematik aufzulösen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag. BEISPIEL AUS DEM SCHULALLTAG: Simon fällt vom Kletterturm Um 16 Uhr gehen die Kinder der Kunst-AG noch einmal nach draußen. Sie haben Bewegungsdrang und nehmen deshalb gerne die Spiel- und Klettermöglichkeiten auf dem Schulgelände wahr. Simon aus der Klasse 3a klettert sofort den Kletterturm hoch. Da die Stufen rutschig sind, rutscht er kurz vor Erreichen der Turmspitze ab. Ergebnis: Simon fällt und bricht sich den Unterarm. Am nächsten Morgen kommt Simons Mutter in das Büro von Schulleiter Fabian Hofer. Sie berichtet, dass Simons Arm geschient wurde und er zunächst eine Woche nicht in die Schule gehen kann. Sie bittet um Informationen, wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht. RECHTLICHER HINTERGRUND zu Unfällen am Nachmittag Betreiben Sie Ihre Schule als gebundene Ganztagsschule, fallen alle Aktivitäten in die Gesamtverantwortung der Schule. Sowohl die Aufsicht als auch der Unfallversicherungsschutz richten sich nach den schulgesetzlichen Regelungen. Freiwillige Angebote am Nachmittag liegen in der Verantwortung des dortigen Trägers. Hier ist auch der Versicherungsschutz anzusiedeln. DAS IST ZU TUN: Klären Sie Eltern, Lehrkräfte und Betreuungskräfte der Nachmittagsangebote auf Laden Sie zu einem Informationsabend ein, an dem Sie die wichtigsten Aspekte von Aufsicht und Versicherungsschutz darlegen. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Fakten. 1. Fakt: Es besteht Versicherungsschutz Auch für die Nachmittagsbetreuung gilt unabhängig von der Frage, ob gebundener oder offener Ganztag, dass der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) besteht. Wird die Betreuung über den Schulträger organisiert und ist sie an den Schulen eingerichtet, greift der umfassende Schutz der GUV. 2. Fakt: Auch
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Aufgaben, Pflichten und Rechte des Datenschutzbeauftragten an Schulen

Der Datenschutzbeauftragte hat grundsätzlich die folgenden Aufgaben: • Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben• Erstellen von Übersichten über datenschutzrelevante Verfahren und Zugriffsrechte• Auskunft erteilen über den Datenumgang der

Kein Dienstunfall bei Sturz nach Lebensmittelkauf auf dem Weg nach Hause

Handlungsempfehlung Vorsicht bei sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie z. B. Nahrungsaufnahme in der Mittagspause. Diese sind nicht vom dienstlichen Unfallversicherungsschutz umfasst. Der konkrete Fall Auf dem Weg von der Arbeit nach