Ihre jüngeren Kollegen gehen ganz selbstverständlich mit digitalen Medien im Unterricht um: Tablets, USB-Sticks oder sonstige Speichermedien sind aus dem Unterricht nicht mehr wegzudenken. Erfahren Sie hier, wie Sie der Herausforderung von Schule 4.0 auch im Hinblick auf das Urheberrecht gerecht werden. Beispiel: Das Schulfest steht an Für das Frühjahrsfest der Hildesheimer Realschule bereiten die Schüler der Jahrgangsstufe 8 ein kombiniertes Film- und Tanzprojekt vor. Die Schüler filmen sich selbst in verschiedenen Situationen. Diese Filmschnitte sollen im Mehrzweckraum durch Beamer an die Wand projiziert werden. Selbst zusammengeschnittene Musiksequenzen aus aktuellen Charts werden eingespielt für die Schüler-Choreografie. Angeleitet werden die Schüler von Anna Hinz, der Mutter eines Schülers aus der Klasse 8a. Anna Hinz hat Gesang und Tanz studiert und früher an der Deutschen Oper in Berlin gearbeitet. Allein wegen ihrer Bekanntheit erwartet die Schulleitung einen großen Zulauf auch von öffentlichem Publikum. Rechtlicher Hintergrund Filme, Musikstücke, Ausschnitte von Filmen sowie Fotos, aber auch die Choreografie unterliegen dem Urheberrecht. Allein dem Urheber eines Musikstücks oder eines Films stehen die Rechte zu (§ 15 Urhebergesetz [UrhG]). Die öffentliche Wiedergabe ist eine Form der Verwertung und gehört deshalb ebenfalls dem geistigen Schöpfer des Werkes, also dem Urheber. Das ist zu tun Unterscheiden Sie zwischen eigenen Werken der Schule und fremden Werken. Aktuelle Musik-Chart-Hits und Kinofilme können Sie nicht ohne Weiteres verwenden. Hierzu benötigen Sie eine Lizenz. Eigene Werke der Schüler und der helfenden Eltern, wie Anna Hinz, unterliegen wiederum deren Urheberrecht. Um sicherzugehen, was erlaubt ist und was nicht, orientieren Sie sich an nachfolgender Schritt-für-Schritt-Anleitung. 1. Schritt: Prüfen Sie die Verwertungsrechte Rechte an Musikstücken oder Kinofilmen werden in Deutschland über sogenannte Verwertungsgesellschaften vermarktet. Chart-Hits müssen deshalb dort zur Verwertung angefragt werden. Sofern die Schüler nur ihre eigenen Filmsequenzen zeigen und vorführen, ist keine Lizenz erforderlich. Unter-scheiden Sie deshalb zwischen eigener Filmproduktion, eigenen Musikstücken
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