Jede Schulleitung kennt das: Morgens kommt man in die Schule und die Hauswand ist mit Graffiti besprüht, in die Tischtennisplatte sind „Zeichnungen“ eingeritzt und der Basketballkorb oder das Fußballtor ist kaputt. In der Pause schießt dann ein Schüler mit dem Fußball eine Deckenlampe kaputt und ein anderer wirft beim Fangenspielen in der Klasse den Laptop der Lehrkraft vom Tisch. Und Sie fragen sich: Wer kommt jetzt eigentlich für den Schaden auf? Vergessen Sie den Satz „Eltern haften für Ihre Kinder“ Wenn klar ist, dass ein bestimmter Schüler oder eine bestimmte Schülerin für den Schaden verantwortlich ist, werden Sie wahrscheinlich zum Hörer greifen und die Eltern informieren, was ihr Kind angestellt hat. Wenn Sie Glück haben, sind die Eltern einsichtig und erklären sich bereit, den Schaden zu ersetzen und ihrer Haftpflichtversicherung zu melden. Dann haben Sie die Angelegenheit schnell vom Tisch. Rechtlich sieht es allerdings ein wenig anders aus. Denn der bekannte Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist schlicht falsch. Eltern haften nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Während der Schulzeit liegt die Aufsichtspflicht aber bei den Lehrkräften. Daher haften Eltern für Schäden, die während der Schulzeit entstanden sind, überhaupt nicht. Auf das Alter kommt es an Grundsätzlich haftet für einen Schaden in erster Linie derjenige, der ihn verursacht hat. Das heißt: Erster Ansprechpartner, wenn es um Schadenersatz geht, ist das Kind, das den Schaden verursacht hat. Hierbei muss man allerdings wissen, dass Minderjährige - im Gegensatz zu Erwachsenen – nicht uneingeschränkt für Schäden haften, die sie verursacht haben. Das ist in § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hieraus ergibt sich, dass Schülerinnen und Schüler (SuS) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gar nicht für Schäden haften, die sie verursachen. Wird also ein Schaden von einem Erstklässler verursacht, der noch
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