Inklusion ist nicht nur ein verbrieftes Recht nach der UN-Menschenrechtscharta, sondern auch in den Schulgesetzen der LĂ€nder verankert. Gerade zum Schulstart 2021/2022 können bei Eltern Irritationen aufkommen, wenn plötzlich Kinder mit Handicap zu den Klassenkameraden der eigenen Kinder gehören. Lesen Sie, wie Sie gegen WiderstĂ€nde der Eltern argumentieren. Beispiel aus dem Schulalltag: Leah und Hannah âstörenâ die KlassenhomogenitĂ€t Leah und Hannah leiden an geistiger Behinderung. Sie haben beide gemeinsam schon 3 Jahre dieselbe Klasse der örtlichen Förderschule besucht. Zum neuen Schuljahr wechseln sie in die leistungsstarke Klasse 4a der Grundschule âAm Sonnenhangâ. Das Kollegium hat hierzu ein pĂ€dagogisches Konzept entwickelt und traut den durchweg guten SchĂŒlern ein Miteinander mit Leah und Hannah zu. Die LehrkrĂ€fte der 4a mĂŒssen zusĂ€tzliche Förderzeit fĂŒr die beiden neuen SchĂŒlerinnen aufwenden. Das stöĂt bei einigen Eltern auf UnverstĂ€ndnis. Auf Facebook wird hierzu eine hitzige Diskussion gefĂŒhrt. Manche Eltern meinen, dass ihre Kinder benachteiligt wĂŒrden. SchlieĂlich komme es in der 4. Klasse auf die Empfehlungen fĂŒr die weiterfĂŒhrende Schule an. Manche erklĂ€ren, dass sie wegen der Aufnahme von Leah und Hannah den Rechtsweg zu beschreiten gedenken. Sie meinen, die Inklusionskinder senken das bisherige hohe Leistungsniveau der Klasse und damit auch die Aussichten auf eine Gymnasialempfehlung â insbesondere angesichts der aufgebauten Defizite durch Corona. Rechtlicher Hintergrund zur Inklusion von Kindern mit Handicap In den meisten FĂ€llen wurde die UN-Konvention ĂŒber die Rechte von Menschen mit Behinderung in die Schulgesetze ĂŒbernommen. Nach diesen Regelungen können SchĂŒler mit Handicap in Regelschulen unterrichtet werden. Dies bedeutet regulĂ€rer Schulunterricht fĂŒr alle, die aufgrund ihrer körperlichen Funktion, ihrer geistigen FĂ€higkeiten oder ihrer seelischen Gesundheit beeintrĂ€chtigt sind (vgl. § 2 Sozialgesetzbuch [SGB] IX). Das auch fĂŒr Schulen anwendbare Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verordnet zudem ein sogenanntes Benachteiligungsverbot im Hinblick auf Bildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG). Das
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