
Inklusion ist nicht nur ein verbrieftes Recht nach der UN-Menschenrechtscharta, sondern auch in den Schulgesetzen der Länder verankert. Gerade zum Schulstart 2021/2022 können bei Eltern Irritationen aufkommen, wenn plötzlich Kinder mit Handicap zu den Klassenkameraden der eigenen Kinder gehören. Lesen Sie, wie Sie gegen Widerstände der Eltern argumentieren. Beispiel aus dem Schulalltag: Leah und Hannah „stören“ die Klassenhomogenität Leah und Hannah leiden an geistiger Behinderung. Sie haben beide gemeinsam schon 3 Jahre dieselbe Klasse der örtlichen Förderschule besucht. Zum neuen Schuljahr wechseln sie in die leistungsstarke Klasse 4a der Grundschule „Am Sonnenhang“. Das Kollegium hat hierzu ein pädagogisches Konzept entwickelt und traut den durchweg guten Schülern ein Miteinander mit Leah und Hannah zu. Die Lehrkräfte der 4a müssen zusätzliche Förderzeit für die beiden neuen Schülerinnen aufwenden. Das stößt bei einigen Eltern auf Unverständnis. Auf Facebook wird hierzu eine hitzige Diskussion geführt. Manche Eltern meinen, dass ihre Kinder benachteiligt würden. Schließlich komme es in der 4. Klasse auf die Empfehlungen für die weiterführende Schule an. Manche erklären, dass sie wegen der Aufnahme von Leah und Hannah den Rechtsweg zu beschreiten gedenken. Sie meinen, die Inklusionskinder senken das bisherige hohe Leistungsniveau der Klasse und damit auch die Aussichten auf eine Gymnasialempfehlung – insbesondere angesichts der aufgebauten Defizite durch Corona. Rechtlicher Hintergrund zur Inklusion von Kindern mit Handicap In den meisten Fällen wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung in die Schulgesetze übernommen. Nach diesen Regelungen können Schüler mit Handicap in Regelschulen unterrichtet werden. Dies bedeutet regulärer Schulunterricht für alle, die aufgrund ihrer körperlichen Funktion, ihrer geistigen Fähigkeiten oder ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt sind (vgl. § 2 Sozialgesetzbuch [SGB] IX). Das auch für Schulen anwendbare Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verordnet zudem ein sogenanntes Benachteiligungsverbot im Hinblick auf Bildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG). Das
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