Neue Klagewelle erwartet: Wann die Noten auf den Versetzungszeugnissen tatsächlich anfechtbar sind

Abschluss- und Versetzungszeugnisse haben für die betroffenen Schüler eine besondere Bedeutung. Vom Notendurchschnitt und von Noten in einzelnen Fächern hängt es ab, ob der Zugang zu einem bestimmten Ausbildungsberuf oder Studiengang eröffnet ist. Aus diesem Grund untersuchen Eltern und Schüler Zeugnisse am Ende eines Schuljahres mit großer Akribie.

Praxisbeispiel: Simon Hartmann aus der Klasse 10a hat sich bereits beim Neustädter Gymnasium für die Einführungsklasse der gymnasialen Oberstufe angemeldet. Ihm fehlt nur noch die Fachoberschulreife seiner Realschule mit Qualifikationsvermerk. Eine Woche vor dem offiziellen Abschied aus der Realschule nimmt ihn Klassenlehrer Frank Möller beiseite und teilt ihm mit, dass die Zeugniskonferenz ihm im Fach Deutsch nur ein „ausreichend“ gegeben hat. Die Zeugniskonferenz hat den Qualifikationsvermerk nicht erteilt. Simon ist verärgert, denn gerade im Fach Deutsch ist die Fachlehrerin Anne Bauer wochenlang wegen Krankheit ausgefallen. Die junge Vertretungskraft, Nina Bachmann, beurteilt seine Leistungen in Deutsch allerdings mit maximal „ausreichend“.

Rechtlicher Hintergrund

Beschlüsse der Zeugniskonferenz zu Fragen der Versetzung und der Erteilung von Qualifikationsvermerken sind sogenannte Verwaltungsakte (vgl. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]). Gegen Entscheidungen dieser Art kann der Betroffene sich mit einem förmlichen Widerspruchsverfahren bis hin zur Erhebung einer Klage wehren.

Mit der Übergabe des Zeugnisses gilt die Entscheidung der Zeugniskonferenz als bekannt gegeben. Damit läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat.

Was bedeutet das für Sie?

Bereiten Sie sich darauf vor, dass Eltern den Rechtsweg beschreiten, wenn es um das Versetzungszeugnis geht.

Sie müssen noch einen Monat nach Zeugnisausgabe mit Widersprüchen rechnen

Die gesetzliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zeugnisausgabe. Wenn das Zeugnis am 28.06.2017 herausgegeben wird, kann der Schüler bis zum 28.07.2017 Widerspruch einlegen.

Wichtiger Hinweis: Der Widerspruch kann formlos eingelegt werden. Es ist nicht erforderlich, dass Schüler oder Eltern dies auch als förmlichen Widerspruch formulieren. Entscheidend ist allein, was die Eltern bzw. der Schüler mit der Eingabe bezweckt. Abzustellen ist auf das tatsächliche Ziel, das der Schüler verfolgt. Im Praxisbeispiel ist dies die Erteilung des Qualifikationsvermerks.

Es genügt ein Brief der Eltern oder des Schülers. Aber auch die mündliche Erklärung des Widerspruchs in der Schule, die dann vom Schulsekretariat schriftlich aufgenommen wird, genügt den Anforderungen an einen Widerspruch.

Schieben Sie die Entscheidung nicht auf die lange Bank

Als Schulleiter sind Sie verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Eingang eines Widerspruchs über diesen zu entscheiden. Lassen Sie ohne Not viel Zeit verstreichen und befassen Sie sich nicht mit dem Begehren, kann der betroffene Schüler bzw. seine Eltern Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Berufen Sie die Zeugniskonferenz ein

Die Zeugniskonferenz muss sich mit den Argumenten des Schülers auseinandersetzen.  Bei Zustimmung wird die Zeugniskonferenz einen Abhilfebescheid erlassen.

Wichtiger Hinweis

Stimmen Sie inhaltlich nicht mit der Argumentation des Widerspruchs Ihres Schülers überein, sind Sie verpflichtet, den Widerspruch an die Schulaufsichtsbehörde zur Endentscheidung weiterzuleiten.

Mein Fazit: Widersprüche sollten Sie sorgfältig behandeln. Welche Unterlagen Sie der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen müssen, falls Sie nicht abhelfen, habe ich Ihnen die folgende Liste zusammengestellt:

  • Das angefochtene Zeugnis
  • Das Widerspruchsschreiben
  • Ein vollständiges Schülerstammblatt in Kopie
  • Protokoll der Zeugniskonferenz
  • Klassenarbeiten und sonstige schriftliche Leistungsbewertungen im beanstandeten Fach
  • Stellungnahme des Fachlehrers
  • Stellungnahme zur unterrichtlichen Situation in der Klasse/im Kurs
  • Mitteilungen an Schüler/Erziehungsberechtigte
  • Protokoll der Zeugniskonferenz über die Behandlung des Widerspruchs
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