
Trotz zahlreicher Fortschritte in den vergangenen Jahren bleibt die Inklusion eine der größten Herausforderungen an deutschen Schulen. Insbesondere bei Kostenfragen gibt es oft Verwirrung, denn verschiedene Institutionen sind hierfür zuständig. Nicht selten wird die Zahlungsverpflichtung hin- und hergeschoben. Zwar sind Sie als Schulleiter meist nicht direkt betroffen, doch entsteht z. B. für Ihre Lehrkraft eine erhebliche Mehrbelastung, wenn ein Kind wegen der ungeklärten Finanzierungsfrage längere Zeit keinen Integrationshelfer bzw. Schulbegleiter hat. Nutzen Sie die folgenden Rechtsfälle zur Elternberatung. Fall 1: Sozialhilfe muss für Integrationshelfer bezahlen Ein Schüler war wegen seiner Erkrankung in seiner kognitiven und emotionalen Entwicklung beeinträchtigt und erheblich verhaltensauffällig. Damit er sinnvoll am Unterricht der Regelschule teilnehmen konnte, benötigte er die Unterstützung eines Integrationshelfers (Schulbegleiters). Der Helfer sollte insbesondere darauf achten, dass der Schüler pünktlich zum Unterricht erscheint und sich während der Schulzeit auf den Unterricht konzentriert. Darüber hinaus sollte er dem Schüler helfen, seinen Arbeitsplatz zu organisieren und Anweisungen des Lehrers zu befolgen. Für diesen Integrationshelfer beantragte der Schüler die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe. Doch der Landkreis als zuständiger Sozialhilfeträger weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Als Begründung wurde angeführt: Der behinderte Junge besuche eine Schule, die integrativen Unterricht ausdrücklich anbiete. Für 7 Stunden in der Woche erhalte er bereits eine sonderpädagogische Förderung durch eine zusätzliche Lehrkraft, die für den inklusiven Unterricht bereitgestellt sei. Die Aufgaben, die der Integrationshelfer übernehmen solle, gehörten zu den Aufgaben der Schule. Daher müsse ihn auch die Schule finanzieren. Rechtslage: Die Kostenübernahme für den Integrationshelfer gehört zur Leistungspflicht der Sozialhilfe (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013, Az. L 9 SO 429/13 B ER). Begründung: Der Schule sind nur Maßnahmen zuzurechnen, die zum „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ zählen, wie die Erteilung des Unterrichts. Die Unterstützung eines behinderten Schülers gehört dagegen nicht zum pädagogischen Kernbereich der Schule. Entscheidend sei, dass
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