
Die Schule hat gegenüber den Schülerinnen und Schülern (SuS) nicht nur einen Lehr- und Erziehungs-, sondern auch einen besonderen Schutzauftrag. Es ist Aufgabe der Lehrkräfte, nicht nur die schulische Entwicklung im Blick zu haben, sondern auch darauf zu achten, ob es Hinweise gibt, die darauf hindeuten, dass das Wohl der SuS im häuslichen Umfeld gefährdet wird. Dann müssen sie zum Schutz der SuS aktiv eingreifen. Dieser Schutzauftrag wirft immer wieder Fragen auf. Die 10 häufigsten möchte ich Ihnen in folgendem Beitrag beantworten. Frage 1: „Muss ich handeln, wenn ich den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung habe?“ Antwort: Als Lehrkraft sind Sie gesetzlich verpflichtet, zum Wohl des betroffenen Schülers / der betroffenen Schülerin aktiv zu werden. Dies ergibt sich aus § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Ihre Aufgabe ist es, Situationen, die das Wohl von SuS gefährden (können), möglichst frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und den betroffenen SuS die Situation zu verbessern. Dies allerdings nur, soweit dies möglich ist, ohne die betroffenen SuS in noch größere Gefahr zu bringen. Frage 2: „Muss ich Hinweise auf Kindeswohlgefährdung dokumentieren? Darf ich hierzu auch Fotos, z. B. von Verletzungen, machen?" Antwort: Haben Sie Hinweise darauf, dass das Wohl von SuS im sozialen Nahfeld gefährdet ist, sollten Sie diese dokumentieren. Dies dient zum einen dazu, dass Sie besser beurteilen können, ob Sie es tatsächlich mit einer Kindeswohlgefährdung zu tun haben. Manchmal genügt auch einfach ein Elterngespräch, um dem Schüler / der Schülerin, der/die vielleicht Schwierigkeiten in der Schule hat, zu helfen. Außerdem sollten Sie nicht außer Acht lassen, dass Sie Ihre Aufzeichnungen als Gesprächsgrundlage, z. B. für Gespräche - mit der Schulleitung über Ihren Verdacht, - mit der insoweit erfahrenen Fachkraft zur Einschätzung der Gefährdungslage, - mit den Eltern zur Entwicklung eines Hilfeplans, benötigen.
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