
Als Schulleitung haben Sie wahrscheinlich auch schon festgestellt, dass die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (SuS), die in einer klassischen Kleinfamilie – also Vater, Mutter, Kinder – leben, kontinuierlich abnimmt. SuS, deren Eltern getrennt leben, geschieden oder gar nicht miteinander verheiratet sind, gehören zu Ihrem Alltag. Der Umgang mit diesen SuS bzw. vor allem mit deren Eltern wirft immer wieder rechtliche Fragen auf. Frage1: „Wer ist mein Ansprechpartner, wenn die Eltern getrennt leben?“ Antwort: Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass beide Elternteile erziehungs- und personensorgeberechtigt sind. Hieran ändert sich auch nichts, wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen. Insofern sind auch bei Eltern, die nicht zusammenleben, grundsätzlich beide Ihre Ansprechpartner in Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Schülerin oder den Schüler sind.Steht z. B. eine Zurückstellung vom Schulbesuch, die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder eine Nichtversetzung in die nächste Klasse im Raum, müssen beide Eltern informiert werden. Anders sieht es aus, wenn es um Alltagsfragen geht. Geht es z. B. um die Teilnahme an einem Schulausflug oder nicht erledigte Hausaufgaben, ist derjenige Elternteil zuständig, bei dem der Schüler oder die Schülerin seinen/ihren Lebensmittelpunkt hat. Bei SuS, die im sogenannten „Wechselmodell“ – also im Wechsel bei beiden Elternteilen – leben, wechselt auch der Lebensmittelpunkt und damit auch Ihr Ansprechpartner. Frage 2: „Müssen beide Eltern mit der Schulanmeldung einverstanden sein?“ Antwort: Ja. Die Eltern müssen beide der Anmeldung an Ihrer Schule zustimmen. Fehlt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, kann die betreffende Schülerin bzw. der Schüler Ihre Schule so lange nicht besuchen, bis die Eltern sich geeinigt haben. Notfalls muss die Entscheidung, welche Schule ein Schüler oder eine Schülerin besucht, vor dem Familiengericht geklärt werden. Frage 3: „Muss ich nachfragen, ob Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben?“ Antwort: Nein, hierzu sind Sie jedenfalls nicht verpflichtet. Sie dürfen grundsätzlich
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