SuS verletzen sich gegenseitig – keine Haftung oder doch?

Das kennen Sie auch aus Ihrer täglichen Praxis: SuS raufen miteinander oder es kommt zu Prügeleien auf dem Schulhof – da bleiben Verletzungen nicht aus. Schnell sind Eltern dabei, andere Eltern in die Pflicht zu nehmen und Schadensersatzansprüche anzumelden. Bleiben diese erfolglos, wird als Nächstes die Schulleitung mit entsprechenden Haftungsforderungen konfrontiert. Beispiel aus dem Schulalltag: Ali und Tom haben Stress Ali und Tom besuchen die 8. Klasse der Gesamtschule in Wiesbaden. Auf Instagram hatte Ali in den Herbstferien mehrere abfällige Kommentare gegen Tom gepostet. Im Schulbetrieb nach den Herbstferien weitet sich der Stress zwischen den beiden aus. Im WhatsApp-Klassenchat postet Ali: „Tom ist ein Hurensohn: Weg mit ihm!“ Tom rastet aus. Er prügelt blind vor Wut auf Ali ein und will ihn einfach nur fertigmachen. Schließlich bricht Tom Ali das Nasenbein. Rechtlicher Hintergrund zu Verletzungen von SuS untereinander Verletzungen von SuS untereinander durch gewalttätige Übergriffe werden als Schulunfälle kategorisiert. Für die Haftung und den Schadensersatz gelten die Regelungen der §§ 104 ff. 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII). Schadensersatzansprüche von SuS untereinander sind in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 106 SGB VII). Das ist zu tun: Informieren Sie Lehrkräfte und Eltern Bevor Sie sich über Haftungsfragen mit Eltern auseinandersetzen, sollten Sie sie frühzeitig über die Haftungsverhältnisse bei Konflikten von SuS untereinander aufklären. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Grundsätzen. Grundsatz: Kein Schadensersatz von SuS untereinander SuS haften untereinander nicht für Schäden, die sie sich wechselseitig zufügen. Unfallversicherungsschutz ist über die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) möglich. Ein Schadensersatzanspruch ist somit prinzipiell ausgeschlossen. Allerdings gibt es eine Ausnahme von diesem Haftungsausschluss. 2. Grundsatz: Vorsatz kann Haftung auslösen Erfolgt die Verletzung von SuS vorsätzlich, gibt es eine gesetzliche Ausnahme. Das sogenannte Haftungsprivileg gilt nicht, wenn eine vorsätzliche Schädigung wie im Praxisbeispiel gegeben ist. Der Verursacher des Schadens haftet und ist nach den
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