Unfallversicherungsschutz: auch fĂŒr UnfĂ€lle, die von Kolleg:innen verursacht wurden

GrundsĂ€tzlich sind LehrkrĂ€fte wĂ€hrend des Dienstes – auch bei Klassenfahrten und AusflĂŒgen – unfallversichert. Verbeamtete LehrkrĂ€fte genießen Dienstunfallschutz nach § 31 BeamtVG direkt ĂŒber den Dienstherrn. Bei angestellten LehrkrĂ€ften besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ĂŒber die Landesunfallkasse. Eigentlich sollte damit alles klar sein. Allerdings kommt es in EinzelfĂ€llen immer wieder zu Streitigkeiten, ob tatsĂ€chlich ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Hier sorgt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2023 jetzt fĂŒr etwas mehr Klarheit. Der Fall: Unfall in der Pause durch eine scherzhafte Rangelei mit Kollegen 2 Beamte der Bundespolizei (die Situation lĂ€sst sich aber auch auf LehrkrĂ€fte ĂŒbertragen) befanden sich in einem GebĂ€ude, in dem sie ihren Dienst versahen. WĂ€hrend der Pause scherzten die beiden Kollegen miteinander und knufften sich gegenseitig mit dem Ellenbogen in den RĂŒcken. Hierdurch verlor einer der Beamten das Gleichgewicht und stĂŒrzte. Er fiel so unglĂŒcklich zu Boden, dass er sich am Knie verletzte. Er verlangte die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall und machte entsprechend Leistungen der DienstunfallfĂŒrsorge, insbesondere Verletztengeld und Heilbehandlungskosten, gegenĂŒber seinem Dienstherrn geltend. Dieser lehnte den Antrag mit der BegrĂŒndung ab, der Unfall sei nicht in AusĂŒbung des Dienstes geschehen. So kam es zum Rechtsstreit, der schließlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden werden musste. Das Urteil: Dienstunfall besteht auch bei Unfall durch Scherz unter Kollegen Die Richter:innen gaben schließlich dem verunfallten Beamten recht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem durch den „Knuff“ des Kollegen verursachten Sturz sehr wohl um einen Dienstunfall handelte. Richtig sei, dass diese scherzhafte Rangelei unter Kollegen nicht dienstlich veranlasst gewesen sei. Allerdings stand dieser Scherz in engem Zusammenhang mit der DienstausĂŒbung, sodass der Unfall als Dienstunfall gewertet werden mĂŒsse. Ausschlaggebend sei, ob der Unfall in einem engen natĂŒrlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen der Bundespolizisten – oder eben
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