
Wenn Sie z. B. Schulleitung in Bayern sind, werden Sie uns vielleicht für unseren Mut bewundern – denn in „Recht und Schulmanagement“ wird „gnadenlos“ gegendert. In Bayern, aber auch in einigen anderen Bundesländern, z. B. Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, ist dies im schulischen Kontext klar untersagt. Informieren Sie sich im folgenden Beitrag, wie Sie mit dem Genderverbot richtig, vor allem aber mit Kolleginnen und Kollegen (KuK) 😉 umgehen, die sich nicht an dieses Verbot halten. Was ist eigentlich verboten? Natürlich ist eine geschlechtsneutrale Ansprache, wie z. B. Schülerinnen und Schüler oder Kolleginnen und Kollegen, Lernende, Erziehende und Mitarbeitende, auch in Bayern nicht zu beanstanden. Verboten sind hingegen Sonderzeichen im Wortinneren, z. B. SchülerInnen, Schüler:innen, Schüler*innen. Hier nimmt die Bayerische Regierung Bezug auf einen Beschluss des Rates für deutsche Rechtschreibung, der im Dezember 2023 noch einmal darauf hingewiesen hat, dass es sich bei mehrgeschlechtlichen Schreibweisen um Eingriffe in die Wortbildung, Grammatik und Orthografie handelt, die die Verständlichkeit von Texten nachhaltig beeinträchtigen können. Konsequenzen für SuS? In Bayern geht man mit Schülerinnen und Schülern (SuS), die in Klassenarbeiten und sonstigen Texten gendern, sehr großzügig um. Genderzeichen sollen zwar angestrichen werden, denn die Schreibweise stimmt nicht mit der deutschen Rechtschreibung überein. Aber die Verwendung von Genderzeichen soll bei SuS nicht als Fehler gewertet werden – immerhin. Konsequenzen für Lehrkräfte? Bei Lehrkräften, die trotz Verbots im Unterricht und mit den von ihnen hergestellten Materialien weiter gendern, sollen die Schulleitungen sowohl bei angestellten als auch bei verbeamteten Lehrkräften zunächst einmal das Gespräch suchen. In Wiederholungsfällen muss dann – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – geprüft werden, ob durch das Gendern die Schwelle zu einem disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhalten vorliegt. Die Schwelle, bei deren Überschreiten Sie als Schulleitung eingreifen müssten, wäre z. B. dann überschritten, wenn Lehrkräfte trotz ausdrücklicher Aufforderung,
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