Zusammenlegung von Schulen – diese Verfahrensschritte sollten Sie kennen

Rückläufige Geburtenzahlen werden in den Schulen immer deutlicher spürbar. Ein weiterer Rückgang zeichnet sich zukünftig ab. Aus diesem Grund werden immer mehr Schulen geschlossen oder als Teilstandorte im Verbund geführt. Dies hat auf die Besetzung von Schulleitungsstellen Einfluss. In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Fakten bei Schulfusionen. Beispiel aus dem Schulalltag: Aus 2 mach 1 Die Grundschule in Berghausen läuft seit Jahren nur noch 1-zügig. Schon zum Schuljahresbeginn 2022/2023 benötigte sie eine Ausnahmegenehmigung der Schulaufsicht für die 1. Klasse. Es zeichnet sich ab, dass zum Schuljahresbeginn 2023/2024 keine selbstständige Eingangsklasse mehr gebildet werden kann. Dies ergibt sich aus der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers. Aus diesem Grund gibt es eine Initiative des Bürgermeisters, die Grundschule Berghausen und die nur etwa 2 km entfernt liegende Grundschule „Am Wiesengrund“ zusammenzulegen. Rechtlicher Hintergrund zur Zusammenlegung von Schulen Bevor Schulen zusammengelegt werden können, muss hierzu eine Entscheidung des Schulträgers herbeigeführt werden. Voraussetzung ist hierfür ein aktuellerSchulentwicklungsplan. Dieser ist die Entscheidungsgrundlage für eine schulorganisatorische Maßnahme. In Betracht kommt eine Schließung der Schule oder eine Zusammenlegung von 2 Schulen durch die Bildung von Teilstandorten. Entscheidend ist die organisatorische und inhaltliche Bewertung der Maßnahme. Diese basiert auf den jeweiligen Schulgesetzen der Länder (vgl. z. B. § 83 Abs. 1 Schulgesetz NRW). Das ist zu tun: Bereiten Sie sich gut vor Die Zusammenlegung von Schulen kann für Sie als Schulleitung zum Verlust der bis dahin ausgeübten Funktion führen. Machen Sie sich deshalb sachkundig, wie das Verfahren im Einzelnen durchzuführen ist und was auf Sie zukommt. Nehmen Sie den nachfolgenden Faktencheck zur Hilfe. Fakt: Sie benötigen einen Beschluss des Schulträgers Die Entscheidung des Schulträgers über die Zusammenlegung von Schulen desselben Schulträgers ist die Grundlage für alle weiteren organisatorischen und personellen Maßnahmen. Schulorganisatorische Maßnahmen sind - die Schließung einer Schule,- die Zusammenlegung von Schulen,- die Gründung
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