Zwischenzeugnis für Ihre Sekretärin – und Sie müssen formulieren

Ihre langjährige Sekretärin hat einen neuen Job in Aussicht oder es steht ein Vorgesetztenwechsel an. Grund genug für sie, jetzt ein Zwischenzeugnis zu verlangen. Beispiel aus dem Schulalltag: Renate Koch will wechseln Renate Koch betreut seit 10 Jahren eigenverantwortlich das Sekretariat der Gesamtschule in Husum. Der Tagespresse hat sie am Wochenende entnommen, dass die Position einer Chefarztsekretärin im örtlichen Krankenhaus neu zu besetzen ist. Da Renate Koch bereits zu Beginn ihrer Dienstzeit schon einmal in der Verwaltung des Krankenhauses gearbeitet hat, möchte sie sich dort gern bewerben. Ihr letztes Arbeitszeugnis stammt aus dem Jahr 2012. Sie bittet deshalb den Schulträger um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Die Personalleitung bittet die Schulleitung um eine Entwurfsfassung, da sie täglich mit Renate Koch zusammenarbeitet. Rechtlicher Hintergrund zum Zwischenzeugnis Während des Arbeitsverhältnisses haben Beschäftigte einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse haben, z. B. zu Zwecken einer Bewerbung, bei Veränderungen im Arbeitsverhältnis oder bei betrieblichen Änderungen. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. Der Arbeitnehmer hat nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) nämlich nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das ist zu tun: Machen Sie sich mit den Zeugnisgrundsätzen vertraut Stellen Sie sich darauf ein, dass Sie als Schulleitung von der personalführenden Dienststelle gebeten werden, den Entwurf für ein Zwischenzeugnis zu fertigen, da Sie mit Ihrer Schulsekretärin täglich eng zusammenarbeiten und ihre Leistungen und Fähigkeiten am besten beurteilen können. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Tipps. 1. Tipp: In diesen Fällen hat Ihre Sekretärin Anspruch auf ein Zwischenzeugnis Ein berechtigtes Interesse für ein Zwischenzeugnis ist gegeben bei Versetzungen, Übernahme einer anderen Tätigkeit, Wechsel der/des Vorgesetzten. Auch persönliche Veränderungen wie z. B. die Unterbrechung der Beschäftigung wegen längerer außerbetrieblicher Fortbildungsmaßnahme, bei Elternzeit oder Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie zur Vorlage bei Banken, Behörden oder für Fortbildungsmaßnahmen. 2.
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