Corona: Kein Mindestabstand in Grundschulen

In sächsischen Grundschulen muss der Mindestabstand nicht zwingend eingehalten werden.
Handlungsempfehlung Wenn Ihr Bundesland Regelschulunterricht wieder zulässt, müssen nicht zwingend Abstandsregelungen eingehalten werden. Sie können sich gegenüber Lehrkräften auf folgendes Urteil berufen. Der konkrete Fall Seit dem 18. Mai werden in Sachsen Schüler wieder regulär unterrichtet. Der Unterricht erfolgt unter strengen Hygienevorschriften, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50
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Digiscreen – und Ihre Lerninhalte werden anschaulicher

Konkret geht es darum, dass Sie auf Ihrer digitalen Tafel schnell Objekte wie einen Timer, eine Lernampel oder Arbeitsanweisungen einblenden können. Das kann auch Digiscreen und – wie ich finde – noch

Suspendierung von der Schule darf wegen Corona nicht verlängert werden

Handlungsempfehlung Corona ist kein Grund, das Verfahren hinauszuzögern und nicht kurzfristig in der Sache selbst im Rahmen der notwendigen Konferenz zu entscheiden. Der konkrete Fall Der Schüler einer weiterführenden Schule