Testpflicht an Schulen in NRW ist rechtmäßig

Schnelltests sind eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme.
Handlungsempfehlung Das Oberverwaltungsgericht hat die Testpflicht als geeignete Schutzmaßnahme und auch damit als verhältnismäßig eingestuft. Die Schüler müssen ein negatives Testergebnis nachweisen. Der konkrete Fall Die Schüler einer 6. und einer 8. Klasse weigerten sich, zur Teilnahme am Präsenzunterricht den Corona-Selbsttest zu machen. Sie gaben an, dass die Testpflicht sie in ihrem Grundrecht auf körperlicheUnversehrtheit
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Testpflicht an Schulen in NRW ist rechtmäßig

Handlungsempfehlung Das OVG hat eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen und im Ergebnis die Testpflicht als geeignete Schutzmaßnahme und damit auch als verhältnismäßig eingestuft. Der konkrete Fall Die Schüler einer 6. und einer