Testpflicht an Schulen in NRW ist rechtmäßig

Schnelltests sind eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme.
Handlungsempfehlung Das Oberverwaltungsgericht hat die Testpflicht als geeignete Schutzmaßnahme und auch damit als verhältnismäßig eingestuft. Die Schüler müssen ein negatives Testergebnis nachweisen. Der konkrete Fall Die Schüler einer 6. und einer 8. Klasse weigerten sich, zur Teilnahme am Präsenzunterricht den Corona-Selbsttest zu machen. Sie gaben an, dass die Testpflicht sie in ihrem Grundrecht auf körperlicheUnversehrtheit
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So unterstützen Sie Kinder und Jugendliche mit dem „Aktionsprogramm Zukunft“

Die Corona-Krise hat Folgen, die bei Kindern und Jugendlichen besonders augenfällig werden. Depressionen, Sorgen vor dem schulischen Fortkommen und der Verlust von sozialen Kompetenzen durch Distanzunterricht hinterlassen Spuren bei Schülern.

Keine Testpflicht bei schulischen Abschlussprüfungen

Handlungsempfehlung Die Schulen sind gehalten, die Prüfung so zu organisieren, dass sowohl getesteten als auch nicht getesteten Prüflingen die Teilnahme ermöglicht wird. Dies folgt aus Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit). Der