Achtung, Datenschutz! So vermeiden Sie Haftungsfallen bei der Zusammenarbeit mit Kitas

Wenn die Einschulung der nächsten Kita-Jahrgänge im kommenden Jahr ansteht, beginnen die Grundschulen meistens nach den Sommerferien damit, eine eng abgestimmte Kooperation mit Kitas einzugehen. So können die „Wackelzähne“ behutsam auf den Alltag in der Schule vorbereitet werden. Da Bildung zunehmend ganzheitlich betrachtet wird und auch Kitas längst weg sind vom Image der reinen Betreuungseinrichtung, ist die Zusammenarbeit mit Blick auf die Einschulungsjahrgänge 2022/2023 auch für Sie als Grundschule wichtig. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Sie beim Austausch von Informationen und Daten hohe Standards beachten, sonst drohen Ihnen auch persönliches Ungemach wegen etwaiger Haftung und Bußgelder. Beispiel aus dem Schulalltag: Austausch über Corona-Folgen Die Hanauer Astrid-Lindgren-Grundschule arbeitet seit mehreren Jahren eng mit der benachbarten Kita „Villa Kunterbunt“ zusammen. Seit einigen Jahren gibt es ein Kooperationsprogramm, das von Schulleitung und Kita-Leitung erarbeitet wurde. Im Sommer 2021 veröffentlichte wissenschaftliche Studien belegen, dass seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 Kinder besonders unter den Folgen der Einschränkungen durch die wiederholten Lockdowns und Kontaktbeschränkungen leiden. Für Kita- und Schulleitung der „Villa Kunterbunt“ und der Astrid-Lindgren-Grundschule ist deshalb der Austausch  über Entwicklungsverzögerungen, Förderbedarf sowie zu Defiziten in der sozialen Entwicklung und Sozialkompetenz von besonderer Bedeutung. Rechtlicher Hintergrund zur Zusammenarbeit mit Kitas Prinzipiell sind Kitas nach den Regelungen des 8. Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) verpflichtet, mit anderen öffentlichen Einrichtungen wie Schulen zusammenzuarbeiten (vgl. § 81 Sozialgesetzbuch [SGB] VIII). Der Datenschutz ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Datenschutzvorschriften des 8. Sozialgesetzbuchs (vgl. §§ 61 ff. SGB VIII) zu beachten. Dabei sind sensible personenbezogene Daten besonders schutzwürdig (vgl. Art. 9 DSGVO). Das ist zu tun: Klären Sie den Datenaustausch mit der Kita Überprüfen Sie, welche Inhalte und Daten Sie auf der Basis der DSGVO miteinander austauschen dürfen und welche nicht. Orientieren Sie sich an nachfolgender Schritt-für-Schritt-Anleitung. Schritt: Überprüfen Sie Ihr Kooperationskonzept wegen COVID
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Die „Verarbeitung im Auftrag“: Warum Sie diese datenschutzrechtliche Regelung in der Schule unbedingt benötigen

Datenschutz und der damit verbundene bürokratische Aufwand stoßen bei Schulen aus meiner Erfahrung meist auf wenig Gegenliebe. Das kann ich gut verstehen: Die Materie ist trocken und es entsteht oft

Einschulung außerhalb des Schulbezirks geht nur bei wichtigem Grund

Handlungsempfehlung Gelten für Ihre Schule vorgegebene Schulbezirke, können Sie Schüler außerhalb der Grenzen Ihres Schulbezirks vor dem Hintergrund dieses Urteils jederzeit ohne Weiteres ablehnen. Der konkrete Fall Im vorliegenden Fall