Betriebliches Eingliederungsmanagement – Antworten auf die 15 hĂ€ufigsten Fragen betroffener LehrkrĂ€fte

Immer mehr Schulen berichten mir von Kolleginnen und Kollegen (KuK), die nach einer Infektion mit dem Coronavirus nicht mehr voll arbeitsfĂ€hig sind. Das trifft zum einen auf LehrkrĂ€fte zu, die einen schweren Verlauf hatten und noch nach Monaten mit den Folgen der langfristigen Beatmung und des kĂŒnstlichen Komas zu kĂ€mpfen haben. Betroffen sind auch KuK, die vielleicht einen eher leichten Verlauf hatten, aber aktuell noch an den Langzeitfolgen einer COVID-Infektion, wie chronische ErschöpfungszustĂ€nde, Herz- und Nierenprobleme, aber auch kognitive EinschrĂ€nkungen, leiden. In beiden Situationen sind die Betroffenen ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum krankgeschrieben gewesen und bei der RĂŒckkehr in den Job vielleicht immer noch nicht voll leistungsfĂ€hig. Das kann natĂŒrlich auch außerhalb und unabhĂ€ngig von Corona passieren. Schulleitungen bieten betroffenen LehrkrĂ€ften hĂ€ufig ein GesprĂ€ch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements an. Diese Angebote machen Betroffene eher misstrauisch und vielfach werden diese GesprĂ€che abgelehnt. Auf jeden Fall wirft ein solches GesprĂ€chsangebot eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Die 15 hĂ€ufigsten möchte ich Ihnen hier beantworten. Frage 1: „Welches Ziel hat das Betriebliche EingliederungsgesprĂ€ch?“ Antwort: Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist, LehrkrĂ€ften, die lĂ€ngerfristig arbeitsunfĂ€hig erkrankt waren, Hilfe anzubieten und herauszufinden, ob durch Maßnahmen in der Schule weitere Erkrankungen der Lehrkraft vermieden bzw. verringert werden können. Dies ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IV. Sinn des BEM ist es, der Lehrkraft durch UnterstĂŒtzungsmaßnahmen den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten und eine krankheitsbedingte KĂŒndigung zu vermeiden bzw. die DienstfĂ€higkeit zu erhalten. Frage 2: „Wann muss mir ein GesprĂ€ch im Rahmen des BEM angeboten werden?“ Antwort: Ein BEM muss Ihnen immer dann angeboten werden, wenn Sie im Jahr lĂ€nger als 6 Wochen krankgeschrieben waren.Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie 6 Wochen am StĂŒck oder wiederholt krankgeschrieben waren. Es ist allein ausschlaggebend, dass sich die Fehltage im Jahr auf
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