Betriebliches Eingliederungsmanagement – Antworten auf die 15 häufigsten Fragen betroffener Lehrkräfte

Immer mehr Schulen berichten mir von Kolleginnen und Kollegen (KuK), die nach einer Infektion mit dem Coronavirus nicht mehr voll arbeitsfähig sind. Das trifft zum einen auf Lehrkräfte zu, die einen schweren Verlauf hatten und noch nach Monaten mit den Folgen der langfristigen Beatmung und des künstlichen Komas zu kämpfen haben. Betroffen sind auch KuK, die vielleicht einen eher leichten Verlauf hatten, aber aktuell noch an den Langzeitfolgen einer COVID-Infektion, wie chronische Erschöpfungszustände, Herz- und Nierenprobleme, aber auch kognitive Einschränkungen, leiden. In beiden Situationen sind die Betroffenen über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben gewesen und bei der Rückkehr in den Job vielleicht immer noch nicht voll leistungsfähig. Das kann natürlich auch außerhalb und unabhängig von Corona passieren. Schulleitungen bieten betroffenen Lehrkräften häufig ein Gespräch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements an. Diese Angebote machen Betroffene eher misstrauisch und vielfach werden diese Gespräche abgelehnt. Auf jeden Fall wirft ein solches Gesprächsangebot eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Die 15 häufigsten möchte ich Ihnen hier beantworten. Frage 1: „Welches Ziel hat das Betriebliche Eingliederungsgespräch?“ Antwort: Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist, Lehrkräften, die längerfristig arbeitsunfähig erkrankt waren, Hilfe anzubieten und herauszufinden, ob durch Maßnahmen in der Schule weitere Erkrankungen der Lehrkraft vermieden bzw. verringert werden können. Dies ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IV. Sinn des BEM ist es, der Lehrkraft durch Unterstützungsmaßnahmen den Arbeitsplatz langfristig zu erhalten und eine krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden bzw. die Dienstfähigkeit zu erhalten. Frage 2: „Wann muss mir ein Gespräch im Rahmen des BEM angeboten werden?“ Antwort: Ein BEM muss Ihnen immer dann angeboten werden, wenn Sie im Jahr länger als 6 Wochen krankgeschrieben waren.Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie 6 Wochen am Stück oder wiederholt krankgeschrieben waren. Es ist allein ausschlaggebend, dass sich die Fehltage im Jahr auf
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