
Mit der Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule mit dem offiziellen Namen „Corona-Hilfe III: Leihgeräte für Lehrkräfte“ hat der Bund ein 500-Mio.-€-Förderprogramm aufgelegt, das anteilig an die Bundesländer geht und teilweise auch mit Landesmitteln zusätzlich aufgestockt wird. Somit sind die Sachaufwandsträger in der Lage, Lehrer-Dienstgeräte zu beschaffen und an Lehrkräfte auszugeben. Doch wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Dürfen diese Geräte für private Zwecke verwendet werden? Wer administriert diese? Und nicht zuletzt: Wer haftet bei einem Schaden? All das sind Fragen, die ich Ihnen in diesem Beitrag beantworten möchte. Wem gehören die Geräte? Lehrer-Dienstgeräte sind Geräte, die der Sachaufwandsträger den Lehrkräften leihweise zur Verfügung stellt – ähnlich wie ein Schulbuch, aber mit dem Unterschied, dass Sie ein Schulbuch in der Regel nach einem Schuljahr zurückgeben, wenn Sie z. B. eine neue Jahrgangsstufe unterrichten. Die beschafften Geräte gehören nicht der Schule, sondern dem Sachaufwandsträger (Stadt oder Gemeinde), der für die Ausstattung der Bildungseinrichtungen zuständig ist. Schulleiter verwalten aber u. a. „die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen)“, so bspw. das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG Art. 14 – ähnliche Formulierungen finden Sie in Ihrem entsprechenden Landesgesetz). Dies erfolgt nach der Richtlinie des Sachaufwandsträgers – ein wichtiger Punkt, denn damit ist es Aufgabe des Sachaufwandsträgers, Regelungen für den Betrieb und den Einsatz der Geräte festzulegen. Warum werden Lehrer-Dienstgeräte benötigt? Der Bund und die Länder möchten mit Lehrer-Dienstgeräten erreichen, dass Lehrkräfte nicht mit privaten Endgeräten im Unterricht und zu Hause arbeiten. Dies hat datenschutzrechtliche Gründe – bei der Nutzung von privaten Geräten stellen sich u. a. die folgenden Probleme dar: Personenbezogene Daten dürfen darauf nicht gespeichert werden – außer die Daten werden verschlüsselt gespeichert. Dies entzieht sich dann aber meist auch dem Einflussbereich der Schule und kann somit nicht gewährleistet werden.Es findet in der Regel eine private und dienstliche Nutzung statt, die auch von der
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