
Sie hatten an Ihrer Schule in der Vergangenheit Fälle von Hausfriedensbruch und Vandalismus? Um weitere Gefährdungen zu vermeiden, entschließen Sie sich deshalb nach Beratungen mit dem Schulträger zur Installation eines Videoüberwachungssystems? Dabei gilt es jedoch, einige Punkte im Hinblick auf den Datenschutz zu beachten, denn eine Videoüberwachung ist ein massiver Eingriff in die Privatsphäre aller zur Schulfamilie gehörenden Personen. Videoüberwachung als präventive Maßnahme, aber nur nach Vorfällen! Systeme zur Videoüberwachung werden generell eingesetzt, um Personen, bauliche Anlagen oder Sachen zu schützen. Dabei geht es um die Abwehr von Gefahren – aber dies rechtfertigt noch nicht den Einsatz! Es müssen Vorfälle aus der Vergangenheit vorliegen, die Sie in einer Vorfallsdokumentation protokollieren müssen. Damit belegen Sie, dass weitere Gefährdungen in Zukunft wahrscheinlich sind. Eine Vorfallsdokumentation enthält: Präzise Orts- und ZeitangabenGenaue Beschreibung der einzelnen Vorfälle und ihre Auswirkungen auf die relevanten SchutzgüterBelege wie Ermittlungsberichte der Polizei, Anzeigen oder Beschwerden Geeignet, erforderlich, angemessen? Kommen Sie nach der Dokumentation verschiedener Vorfälle zu dem Schluss, dass eine Videoüberwachung zukünftige Gefahren abwenden kann, müssen Sie noch die Verhältnismäßigkeit prüfen: Geeignet: Halten Sie schriftlich fest, dass eine von Ihnen gewählte Videoüberwachung geeignet ist, um zukünftige Gefährdungen abzuwehren. Beispiel: Nachts kommt es im Eingangsbereich der Turnhalle zu Vorfällen von Vandalismus und Sachbeschädigung. Von einem Videosystem erwarten Sie eine Abschreckung und Verhinderung der Vorfälle.Erforderlich: Dokumentieren Sie einen Vergleich alternativer Maßnahmen, wie z. B. graffitiabweisende Wandfarbe, verstärkte Aufsicht durch Lehrkräfte, präventive Gewaltprojekte, und begründen Sie, warum eine Videoüberwachung dennoch erforderlich ist. Wichtig: Die Überwachung muss räumlich und zeitlich notwendig sein. Hierzu zählt, dass lediglich Eingangsbereiche und Zeiten außerhalb der Schulzeit (zwischen 22:00 und 6:30 Uhr) überwacht werden dürfen.Angemessen: Der Abwendung von Gefahr stehen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen gegenüber. Gewichten Sie diese beiden Seiten, und begründen Sie, welche Interessen Sie stärker gewichten. Videobeobachtung oder Videoaufzeichnung? Es
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