
Facebook, Twitter, Instagram, YouTube – die sozialen Netzwerke sind aus dem Konsumverhalten nicht nur von jüngeren Menschen nicht mehr wegzudenken. Nachrichten schreiben, sich vernetzen, Meldungen konsumieren und sich informieren sorgen dafür, dass wir viele Minuten (und vielleicht sogar Stunden) pro Tag diese Apps öffnen, „um nur mal kurz nachzuschauen“. Auch als Schule ist es durchaus überlegenswert, sich auf diesen Plattformen zu präsentieren und das Schulleben zu dokumentieren. Doch dürfen Sie das überhaupt? Und wenn ja, worauf sollten Sie dabei achten? In diesem Beitrag habe ich alles Wichtige für Sie zusammengetragen. „Fanpages“ sind meist möglich Als Schule bei Facebook, Twitter oder Instagram präsent sein, um so Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, das klingt verlockend. In der Regel ist Ihnen die Einrichtung einer sogenannten Fanpage auch nicht untersagt. Das Kultusministerium Baden-Württemberg schreibt beispielsweise: „Obgleich auch die Nutzung von sogenannten Fanpages zur Selbstdarstellung von Schulen derzeit rechtlich umstritten ist, können solche Fanpages von Schulen genutzt werden. Das Kultusministerium empfiehlt jedoch, statt der Fanpages in sozialen Netzwerken konventionelle Homepages zu realisieren und Fanpages nur als Zugang zur eigenen Internetseite der Schule zu nutzen. Auf keinen Fall dürfen personenbezogene Daten oder Bilder von Schülern oder anderen Personen auf Fanpages dargestellt werden. Nicht zulässig ist ferner, dass Schulen mit Schülern über diese Fanpages miteinander kommunizieren.“ Nehmen Sie die Empfehlung ernst, dann bietet eine Fanpage lediglich die Möglichkeit, auf die Internetseite der Schule zu verweisen und über Links auf neue Beiträge zu informieren oder zu leiten. Wenn Sie dennoch parallel zur schulischen Website auf einer der einschlägigen Plattformen posten, dürfen Sie keinerlei personenbezogene Daten (Namen, Fotos etc.) dort veröffentlichen. Dies stringent einzuhalten erweist sich aus meiner Sicht aber als schwierig. Like-Buttons sind nicht zulässig Like-Buttons wie bei Facebook oder auch die Einbettung eines Twitter-Feeds sind auf der Schul-Website jedoch häufig nicht zulässig. In Baden-Württemberg wird
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