Ihre Schule in sozialen Netzwerken? Das mĂŒssen Sie beachten!

Facebook, Twitter, Instagram, YouTube – die sozialen Netzwerke sind aus dem Konsumverhalten nicht nur von jĂŒngeren Menschen nicht mehr wegzudenken. Nachrichten schreiben, sich vernetzen, Meldungen konsumieren und sich informieren sorgen dafĂŒr, dass wir viele Minuten (und vielleicht sogar Stunden) pro Tag diese Apps öffnen, „um nur mal kurz nachzuschauen“. Auch als Schule ist es durchaus ĂŒberlegenswert, sich auf diesen Plattformen zu prĂ€sentieren und das Schulleben zu dokumentieren. Doch dĂŒrfen Sie das ĂŒberhaupt? Und wenn ja, worauf sollten Sie dabei achten? In diesem Beitrag habe ich alles Wichtige fĂŒr Sie zusammengetragen. „Fanpages“ sind meist möglich Als Schule bei Facebook, Twitter oder Instagram prĂ€sent sein, um so Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, das klingt verlockend. In der Regel ist Ihnen die Einrichtung einer sogenannten Fanpage auch nicht untersagt. Das Kultusministerium Baden-WĂŒrttemberg schreibt beispielsweise: „Obgleich auch die Nutzung von sogenannten Fanpages zur Selbstdarstellung von Schulen derzeit rechtlich umstritten ist, können solche Fanpages von Schulen genutzt werden. Das Kultusministerium empfiehlt jedoch, statt der Fanpages in sozialen Netzwerken konventionelle Homepages zu realisieren und Fanpages nur als Zugang zur eigenen Internetseite der Schule zu nutzen. Auf keinen Fall dĂŒrfen personenbezogene Daten oder Bilder von SchĂŒlern oder anderen Personen auf Fanpages dargestellt werden. Nicht zulĂ€ssig ist ferner, dass Schulen mit SchĂŒlern ĂŒber diese Fanpages miteinander kommunizieren.“ Nehmen Sie die Empfehlung ernst, dann bietet eine Fanpage lediglich die Möglichkeit, auf die Internetseite der Schule zu verweisen und ĂŒber Links auf neue BeitrĂ€ge zu informieren oder zu leiten. Wenn Sie dennoch parallel zur schulischen Website auf einer der einschlĂ€gigen Plattformen posten, dĂŒrfen Sie keinerlei personenbezogene Daten (Namen, Fotos etc.) dort veröffentlichen. Dies stringent einzuhalten erweist sich aus meiner Sicht aber als schwierig. Like-Buttons sind nicht zulĂ€ssig Like-Buttons wie bei Facebook oder auch die Einbettung eines Twitter-Feeds sind auf der Schul-Website jedoch hĂ€ufig nicht zulĂ€ssig. In Baden-WĂŒrttemberg wird
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YouTube-Videos werbefrei?

Frage Ich setze hin und wieder gern YouTube-Videos im Unterricht ein. Die Werbeeinblendungen und die Kommentare empfinde ich jedoch als sehr störend und möchte sie daher den SchĂŒlern unzugĂ€nglich machen.

EuropĂ€ischer Gerichtshof muss Datenschutz von Livestream-Unterricht prĂŒfen

Handlungsempfehlung Holen Sie die Einwilligung Ihrer LehrkrÀfte ein, wenn Sie Livestream-Unterricht anbieten möchten. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die hessischen Datenschutznormen bewerten wird. Der konkrete Fall An einer Schule